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Juristen: Drogen allein reichen nicht

■ Bundesgerichtshof hebt Fahrverbot eines Kokainabhängigen auf

Freiburg (taz) – Wer unter Drogeneinfluß Auto fährt, begeht damit noch keine verkehrsbezogene Straftat. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der BGH hob damit die Verurteilung eines drogenabhängigen Mannes aus Hamburg auf. Dieser hatte nach dem Konsum von Heroin und Kokain einen Raubüberfall begangen und seinen Pkw als Fluchtfahrzeug benutzt. Umstritten war, ob der Süchtige deshalb auch wegen „Trunkenheit im Verkehr“ verurteilt werden kann.

Das Landgericht Hamburg hatte dies bejaht, nachdem Blutproben den Drogenkonsum nachgewiesen und Polizeibeamte von einer „drogenbedingten Pupillenstellung“ berichtet hatten. Da der Mann „sozusagen absolut fahruntüchtig“ war, brummte ihm das Landgericht eine Geldstrafe auf und entzog ihm den Führerschein.

Dieses Urteil wurde nun vom BGH kassiert. Weder Blutproben noch die Pupillenstellung seien ausreichend, um auf „Fahruntüchtigkeit“ zu schließen. Bei illegalen Drogen gebe es, so der BGH, nämlich noch keinen gesicherten Grenzwert für „absolute“ Fahruntüchtigkeit; bei Alkohol liegt der Wert bei 1,1 Promille. Deshalb müßten konkrete Indizien für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen, etwa auffälliges Verhalten. Doch: Auch fehlerfreies Fahren unter Drogen ist eine Ordnungswidrigkeit und damit verboten. Christian Rath

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