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Gericht benachteiligt Behinderte

■ Richter lehnen besondere Förderung behinderter Schüler ab

Karlsruhe (dpa) – Ob behinderte Kinder tatsächlich ein Recht auf gemeinsamen Schulunterricht mit Nichtbehinderten haben, wird von den Gerichten weiter unterschiedlich gesehen. Einen Tag nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten behinderter Kinder verwehrte das Verwaltungsgericht Karlsruhe gestern zwei legasthenischen Schülern ihr Verlangen nach spezieller Förderung. Behinderte Kinder können in Baden-Württemberg keinen gemeinsamen Unterricht mit nichtbehinderten Schülern verlangen, entschied das Gericht.

Schulträger und Behörden seien nicht verpflichtet, die Integration behinderter Kinder in das allgemeine Schulwesen zu ermöglichen. Dafür bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, die zumindest in Baden-Württemberg nicht bestehe. Damit wurden die Anträge von zwei zwölfjährigen Schülern abgewiesen, die in einem Eilverfahren sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Unterrichts in einer Hauptschule in Weinheim gefordert hatten (Az: 10 K 2071/96 – Beschluß vom 31. Juli 1996).

Das Bundesverfassungsgericht hatte dagegen in seiner Entscheidung am Montag die Rechte körperbehinderter Kinder gestärkt. Danach dürfen körperbehinderte Schüler nicht ohne weiteres von einer Regel- in eine Sonderschule überwiesen werden. Ausdrücklich hatten die Karlsruher Richter auf Artikel 3 der Verfassung verwiesen, der vorschreibt, daß niemand aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden darf.

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