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Das Transplantationsgesetz

Zustimmung eines engen Angehörigen vorliegt. Dabei muß der mutmaßliche Wille des Spenders berücksichtigt werden. Jugendliche können erst ab 16 Jahren selbst in eine Spende einwilligen, ab 14 Jahren ist ein Widerspruch möglich. Bei Kindern entscheiden die Eltern. Als Entnahmekriterium gilt der irreversible Ausfall der Hirnfunktionen. Vor der Entnahme muß der Hirntod oder der nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf des Spenders durch zwei Ärzte festgestellt werden. Eine Lebendspende, bei paarigen Organen, ist nur mit Einwilligung der Spenders zulässig. Spenden von Lebenden werden auf Übertragungen an enge Verwandte, Ehegatten oder andere, eng mit dem Spender verbundene Personen beschränkt. Die Transplantationszentren müssen Wartelisten der Personen führen, die ein Spenderorgan benötigen. Die Reihenfolge von Organspenden darf nur nach medizinischen, nicht nach finanziellen oder sozialen Kriterien aufgestellt werden. Organhandel ist verboten und kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Davon ausgenommen sind bestimmte aus Organen gewonnene Medikamente. Die Behörden sollen die Bevölkerung über Möglichkeiten von Organspenden aufklären und Organspendeausweise bereithalten. Blut- und Knochenmarkspenden sind von dem Gesetz nicht erfaßt, wohl aber Organteile und anderes Gewebe.

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