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Freispruch für Schnäppchenkäufer Diestel aufgehoben

■ Bundesgerichtshof beurteilt Villenkauf des letzten DDR-Innenministers als pflichtwidrig

Leipzig (dpa) – Der letzte DDR-Innenminister Peter-Michael Diestel muß sich erneut wegen Untreue vor Gericht verantworten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob gestern den Freispruch des Berliner Landgerichts auf. Der strittige Villenkauf Diestels von seinem eigenen Ministerium sei objektiv pflichtwidrig, entschied der 5. Strafsenat. Der neue Prozeß, den nun eine andere Kammer des Berliner Landgerichts aufrollen muß, solle auch klären, ob Diestel gut- oder böswillig gehandelt habe. Diestel hatte die Villa auf einem 3.500 Quadratmeter großen Seegrundstück in Zeuthen bei Berlin 1990 für 193.000 Mark gekauft. Der tatsächliche Wert habe aber mindestens 770.000 Mark betragen. Das Landgericht meinte jedoch, weil der Kauf des Anwesens nicht ins Grundbuch eingetragen wurde, sei der Untreue-Tatbestand nicht erfüllt. Auch läge allenfalls ein strafloser Versuch vor.

Dem trat der BGH nun entgegen. Schon der Abschluß eines derartigen Kaufvertrages könne den Tatbestand der Untreue auch nach DDR-Recht erfüllen. Für den Staat habe die Gefahr bestanden, das Grundstück endgültig zu verlieren. Zudem habe der Staat den Wert nicht nutzen können, solange der zivilrechtliche Streit um den Kauf anhängig war. Weiter führte der BGH aus, der damalige Innenminister habe 1990 die Möglichkeiten des sogenannten Modrow-Gesetzes nutzen wollen, das DDR- Bürgern den Kauf von volkseigenem Vermögen ermöglichen sollte. Allerdings sei es nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, große Anwesen Personen mit vergleichsweise hohem Einkommen zu überlassen.

Gegen den Freispruch des Landgerichts von Januar 1998 hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die in der mündlichen Verhandlung auch von der Bundesanwaltschaft unterstützt wurde. „Eine Verschleuderung von Grundstücken der DDR war sicherlich nicht gewollt“, hatte der Oberstaatsanwalt erklärt.

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