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Republikaner“ dürfen beobachtet werden

■ Klage der Reps Niedersachsen wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Offen bleibt aber, ob auch Geheimdienstmethoden wie der Einsatz von V-Leuten zulässig sind

Freiburg/Berlin (taz) – Die „Republikaner“ dürfen vom Verfassungsschutz überwacht werden. Dies entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht in Berlin. Geklagt hatte der niedersächsische Landesverbands der rechtspopulistischen Partei. Offen ist noch, ob die „Republikaner“ auch mit geheimdienstlichen Mitteln ausgespäht werden dürfen.

Die niedersächsischen „Republikaner“ werden bereits seit 1993 durch das dortige Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet. Zeitweise musste die Überwachung eingestellt werden, weil die damalige rot-grüne Koalition die Schnüffelbehörde nur noch bei „kämpferisch-aggressivem Verhalten“ einer Partei einschalten wollte.

Sobald die SPD wieder allein an der Regierung war, wurde jedoch das Gesetz erneut verschärft und die Überwachung der „Republikaner“ wieder aufgenommen. Eine hiergegen gerichtete Klage der Republikaner“ war 1997 vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg abgelehnt worden.

Auch in der Revision hatte die vom Stuttgarter Arzt und Anwalt Rolf Schlierer geführte Partei nur bedingt Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Partei auch dann vom Verfassungsschutz überwacht werden kann, wenn sie nicht verboten ist.

Zwar sichere das „Parteienprivileg“ des Grundgesetzes, dass Parteien nicht von der Exekutive, sondern nur vom Bundesverfassungsgericht verboten werden können. Da das Grundgesetz aber auch das Prinzip der „streitbaren Demokratie“ enthalte, sei eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz möglich, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ begründen. Diese Beobachtung diene der Unterrichtung der Öffentlichkeit und ermögliche es dieser, „sich politisch mit der Partei auseinanderzusetzen“.

Offen ließ das Bundesverwaltungsgericht aber, ob sich der Verfassungsschutz bei seiner Rep-Beobachtung auf offene Quellen wie Parteizeitungen beschränken muss oder ob er auch Wanzen und V-Leute einsetzen darf. Nach Meinung der Berliner Richter bedarf der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel der „besonderen Begründung“, da hier der parteiinterne Meinungsaustauch „verunsichert“ und die Willensbildung „nachteilig beeinflusst“ werde. Das Gericht verlangte in diesem Punkt eine neue Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg, das sich bisher mit der „Verhältnismäßigkeit“ der Mittel nicht genügend auseinander gesetzt habe. (Az.: 1 C 30.97)

Christian Rath

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