: Echte Vermögensstrafe
Verfassungsbeschwerde eines Drogenhändlers gegen die Beschlagnahme seines gesamten Vermögens erörtert
KARLSRUHE taz ■ Die 1992 eingeführte Vermögensstrafe stand gestern auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Eingeführt wurde das Instrument, um Gewinne aus der organisierten Kriminalität, insbesondere aus dem Drogenhandel, abzuschöpfen. Neben einer Freiheitsstrafe kann seither das Gericht das gesamte Vermögen eines Straftäters einziehen, auch wenn dieses keine (bewiesene) Verbindung zu den Straftaten hat.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Strafe ist schon seit langem umstritten. Kritisiert wird, dass hier die Strafe nicht mehr proportional zur Schuld berechnet wird. Außerdem verstoße es gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verdacht, dass Eigentum kriminell erworben wurde, zur Konfiskation führe.
Im konkreten Fall hatte ein Drogenhändler aus Hamburg geklagt, der zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde und dem dann noch ein Haus im Wert von rund 600.000 Mark weggenommen wurde. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Vermögensstrafe seit ihrer Einführung erst 12- bis- 15-mal verhängt wurde. Mit dem Urteil ist in einigen Wochen zu rechnen. CHRISTIAN RATH
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