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Internetauktion

Willenserklärung auch per Mausklick: Versteigerungen im Internet sind laut Bundesgerichtshof rechtsverbindlich

Bei Internetauktionen sind die Verkaufsangebote genauso verbindlich wie bei normalen Versteigerungen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 13/01). Ein Auktionär hatte über ein Internetauktionshaus einen neuen VW Passat für rund 13.300 Euro ersteigert, dessen Listenpreis bei 29.100 Euro lag. Das Auktionshaus hatte auf seiner Website lediglich den Startpreis, die Schrittweite der abzugebenden Gebote und die Dauer der Auktion festgelegt. Ein Mindestverkaufspreis war nicht angegeben. Der Beklagte hatte sich nach der Versteigerung geweigert, das Auto zum Preis des höchsten Gebots abzugeben, wollte es dagegen nur zu einem wesentlich höheren Preis verkaufen. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass auch per Mausklick Willenserklärungen abgegeben werden könnten, der so zustande gekommene Kaufvertrag wirksam sei und der Verkäufer folglich den Wagen gegen Zahlung von 13.300 Euro ausliefern müsse. TAZ

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