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Abschiebehaft nur mit Richter

Verfassungsgericht gibt Gambier Recht, der ohne Gerichtsbeschluss abgeschoben wurde

KARLSRUHE dpa ■ Ausländer dürfen grundsätzlich nicht ohne richterliche Entscheidung in Abschiebehaft genommen werden. Nach einem gestern veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt dies auch, wenn die Haft nur einen halben Tag dauert. Eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Billigung sei nur in Ausnahmefällen zulässig, diese müsse dann aber unverzüglich nachgeholt werden. Deshalb müsse die Justiz sicherstellen, dass jedenfalls tagsüber ein Richter erreichbar sei.

Der Zweite Senat gab damit einem gambischen Staatsangehörigen Recht, der am 21. Januar 1999 abgeschoben worden war. Zwei Polizisten hatten ihn um 15.30 Uhr am Vortag mitgenommen und gegen 16 Uhr vergeblich versucht, beim niedersächsischen Amtsgericht Syke einen Haftrichter zu erreichen. Sie behielten ihn gleichwohl bis 3 Uhr morgens in Gewahrsam, um ihn dann dem Bundesgrenzschutz zu übergeben, der ihn früh um 7.30 Uhr in Hannover ins Flugzeug nach Gambia setzte.

Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter ist Grundgesetz-Artikel 2, Absatz 2, wonach die Freiheit der Person unverletzlich ist, ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Deshalb müsse eine Freiheitsentziehung generell im Voraus von einem Richter angeordnet werden – was organisatorische Konsequenzen für die Justiz hat: „Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters – jedenfalls zur Tageszeit – zu gewährleisten“, so der Beschluss.

Zugleich weist Karlsruhe die Polizei strikt an, in solchen Fällen die richterliche Entscheidung „unverzüglich“ nachzuholen. Nur unvermeidbare Verzögerungen wie etwa lange Wege, Transportschwierigkeiten oder ein renitentes Verhalten des Festgenommenen rechtfertigten einen Aufschub. Den pauschalen Hinweis der niedersächsischen Polizisten auf den Dienstschluss des Amtsgerichts lassen die Richter nicht gelten. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, könne nicht ohne weiteres als „unvermeidbares Hindernis“ angesehen werden.

Karlsruhe hält eine nachträgliche Billigung durch einen Richter selbst dann für erforderlich, wenn der Freiheitsentzug vor der 48-Stunden-Frist endet, die im Grundgesetz als absolute Höchstgrenze für einen Polizeigewahrsam ohne Richterbeschluss festgelegt ist. Nach Angaben des niedersächsischen Justizministeriums liegt die Dauer von „Abschiebemaßnahmen“ in der Regel zwischen drei und zwölf Stunden.

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