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Weihnachtsamnestie für StrafgefangeneGnadenlose Weihnacht

Hamburg hat die Weihnachtsamnestie für Strafgefangene neu geregelt. Für einige Gefangene bedeutet das vermutlich, dass sie über die Feiertage in Haft bleiben müssen.

Marthe Ruddat

Aus Hamburg

Marthe Ruddat

Kurz vor Weihnachten zeigt sich auch der Staat gerne milde und entlässt Strafgefangene einige Wochen vor ihrem eigentlichen Entlassungstermin, damit sie die Feiertage mit ihren Angehörigen verbringen können. Mit der sogenannten Weihnachtsamnestie soll der gesellschaftlichen Bedeutung des Feiertags Rechnung getragen werden. Weil Hamburg neue Regelungen beschlossen hat, können in diesem Jahr aber voraussichtlich deutlich weniger Menschen die Feiertage in Freiheit verbringen als in den vergangenen Jahren.

Gefangene, die zwischen dem 24. November und 6. Januar aus der Haft entlassen werden sollten, konnten in Hamburg bisher ein Gnadengesuch bei der Justizbehörde stellen und auf eine frühere Entlassung hoffen. 50 Menschen stellten im letzten Jahr einen solchen Antrag, 28 durften dank der Amnestie Weihnachten in Freiheit statt in Haft verbringen.

In diesem Jahr wurden aber laut CDU-Anfrage erst zwölf Anträge gestellt; sechs davon wurden bewilligt. „Es ist durchaus denkbar, dass diese Anzahl noch weiter steigt“, sagt ein Sprecher der Justizbehörde. Doch dass ähnlich viele Gefangene amnestiert werden wie in den letzten Jahren, ist eher unwahrscheinlich.

Denn im August hat die Bürgerschaft eine Änderung des Hamburger Strafvollzugsgesetzes beschlossen. Ziel der Änderungen war eine „Entbürokratisierung des Verfahrens“, so steht es in der Begründung zur Gesetzesänderung. „Gnadenerweis und Weihnachtsamnestie klingt sehr nett und menschlich, ist aber im Vergleich zum Verwaltungsakt, den wir jetzt haben, weniger präzise“, sagte die Sprecherin der Justizbehörde, Marion Klabunde.

Weihnachtsamnestie

Unter Weihnachtsamnestie wird die frühzeitige Entlassung von Strafgefangenen in der Weihnachtszeit verstanden.

Über die Regelungen zur Amnestie entscheiden die Bundesländer eigenständig. Nur in Bayern und Sachsen gibt es sie nicht.

Es gelten bestimmte Voraussetzungen für eine Amnestie, beispielsweise dass sich die Gefangenen während der Haftzeit nichts haben zu Schulden kommen lassen.

In Hamburg gibt es seit 1985 Weihnachtsamnestien, die Bedingungen wurden nun verschärft.

Statt der Gnadenstelle der Justizbehörde entscheiden nun die Anstaltsleiter*innen anhand eines Kriterienkatalogs über eine mögliche frühzeitige Entlassung der Gefangenen. Die Voraussetzungen dafür wurden dabei deutlich verschärft. Hatten beispielsweise zuvor noch Gefangene mit einem Strafmaß von bis zu zwei Jahren die Chance auf Weihnachtsamnestie, so können jetzt nur noch Gefangene mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr auf eine vorzeitige Entlassung zur Weihnachtszeit hoffen. Die Gefangenen in Fuhlsbüttel sind damit komplett von der Neuregelung ausgeschlossen.

Bernd Maelicke, Kriminologe und Professor an der Leuphana Universität Lüneburg, findet jedoch, dass das dem Grundgedanken der Amnestie widerspricht. „Weihnachtsamnestien haben in vielen christlich geprägten Ländern eine lange Tradition“, sagt er.

Die Amnestie als Gnadenerweis sei ein Zeichen christlicher Versöhnung. „Wenn nun rechtliche Regelungen Vorrang bekommen sollen, darf dies nicht dazu führen, dass ganze Anstalten davon ausgeschlossen werden und dass ein dramatischer Rückgang der Anträge und Entlassungen stattfindet“, findet Maelicke. Amnestie sei ein gesamtgesellschaftliches Thema und solch grundlegende Änderungen sollten nicht ohne parlamentarische Diskussion realisiert werden, sagt er.

Tatsächlich wurde die Gesetzesnovelle gemeinsam mit dem Resozialisierungs- und Opferhilfegesetz beschlossen. Die Neuregelung der Weihnachtsamnestie war in der dazugehörigen Plenardebatte offenbar jedoch kein Thema.

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