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WLAN-StörerhaftungRechtssicherheit geht anders

Die Bundesregierung will Hotspot-Betreiber von der Haftung befreien. Aber steht das auch wirklich so im Gesetzentwurf?

Aus Berlin

Svenja Bergt

taz | Zwei Tage vor der geplanten Verabschiedung haben sich die Koalitionsfraktionen tatsächlich auf einen Gesetzestext zur Störerhaftung von WLAN-Betreibern geeinigt. Ob das aber dazu führt, dass WLAN-Betreiber nun keine Abmahnungen mehr befürchten müssen, wenn Dritte über das Netz etwa illegal einen Film herunterladen, ist umstritten.

Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass von der Haftung befreit ist, wer ausschließlich Daten durchleitet – auf WLAN-Betreiber sollte das also zutreffen. Doch im Gesetzestext selbst sind Unterlassungsansprüche nicht ausgeschlossen.

Die sogenannte Störerhaftung bei offenen WLANs ist schon lange umstritten. Sie führt dazu, dass Betreiber eines unverschlüsselten Netzes für Rechtsverletzungen haften, die Dritte darüber begehen. Lädt sich also ein Passant illegal ein Musikstück herunter, haftet der Betreiber des WLANs dafür.

Zwei Hotspots für 10.000 Einwohner

Weil das teuer werden kann, verzichten Privatpersonen meist darauf, ein offenes WLAN anzubieten. Touristen, Passanten, Nachbarn finden daher hierzulande kaum offene WLANs, um das Internet unterwegs zu nutzen: Einer Studie des Internetverbands eco zufolge kamen hierzulande auf 10.000 Einwohner im letzten Quartal 2014 knapp zwei nutzbare Hotspots. In Schweden waren es knapp zehn, in Großbritannien knapp 30.

„Es besteht die Gefahr, dass die Rechtsunsicherheit weiter bleibt“, kritisiert nun der IT-Rechtler Reto Mantz. Lars Klingbeil, netzpolitischer Sprecher der SPD-Fraktion, sieht das anders: „Mit Gesetzestext und Begründung schreiben wir ganz klar für jeden, der es wissen muss, dass Abmahnkosten und Schadensersatzzahlungen für die Rechtsverletzungen Dritter nicht mehr vorgesehen sind.“ Er befürchtet: Hätte man ausdrücklich in den Gesetzestext geschrieben, dass es keine Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Betreiber gibt, hätte das europäischem Recht widersprechen könnten – und so Rechtsunsicherheit gedroht.

Potenzielle Betreiber offener WLANs werden wohl angesichts dieser Situation erst einmal abwarten – und schauen, wie die Gerichte das neue Gesetz interpretieren.

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1 Kommentar

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  • "dass von der Haftung befreit ist, wer ausschließlich Daten durchleitet"

     

    Damit sind private WLAN-Betreiber, die ihr Netz auch für andere freigeben, leider weiter Futter für die Haie der Abmahnindustrie. Sie nutzen das Netz schliesslich im Normalfall auch für eigene Datenübertragungen.

     

    Fein raus dürften dagegen Restaurants, Internetcafes und Flüchtlingsheime sein, was schon mal ein grosser Schritt nach vorne ist. Flüchtlinge, die nicht wissen, dass Filesharing in Deutschland nicht erlaubt ist, konnten bisher durch teure Abmahnungen schnell in existenzielle Nöte geraten: http://www.pc-magazin.de/news/filesharing-fluechtlinge-abmahnungen-popcorn-time-bittorrent-3195836.html