Verwaltungsgericht bestätigt GEZ-Gebühr: Ein PC ist ein PC ist ein Empfangsgerät
Wer weder Radio noch Fernseher besitzt, muss für seinen Computer Rundfunkgebühren zahlen. Das legte das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz fest.
Für internetfähige Computer müssen weiterhin Rundfunkgebühren bezahlt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung in letzter Instanz festgelegt. Betroffen sind allerdings nur Computernutzer, die kein Radio und keinen Fernseher haben.
Computer, mit denen per Livestream Hörfunk- und Fernsehprogramme angesehen werden können, gelten als "neuartige Rundfunkgeräte". Das ist seit 2007 im Länderstaatsvertrag über die Rundfunkgebühren geregelt. Für solche Geräte muss grundsätzlich die Radiogebühr in Höhe von derzeit 5,76 Euro pro Monat bezahlt werden. Auch das iPhone und andere internetfähige Handys sind solche neuartigen Rundfunkgeräte, von denen im Jahr 2009 bundesweit rund 250.000 angemeldet wurden. Die GEZ nahm darüber etwa 15 Millionen Euro ein - ein Klacks, verglichen mit dem Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühr von 7,6 Milliarden Euro.
Zwar gibt es zig Millionen von Computern in Deutschland. Die meisten Privathaushalte sind von der Regelung aber nicht betroffen, weil sie schon ein Radio oder einen Fernseher angemeldet haben. Die PC-Nutzung ist damit abgegolten. Unternehmen und Freiberufler, die nicht zu Hause arbeiten, müssen für ihre Arbeitsstätte auch nur einmal die Computergebühr zahlen, selbst wenn dort mehrere Computer im Einsatz sind.
Gegen die Gebührenpflicht für Internet-PCs gab es dennoch viele Klagen, die von den Verwaltungsgerichten bisher unterschiedlich entschieden wurden. Deshalb wurde das abschließende Urteil aus Leipzig mit Spannung erwartet. Geklagt hatten zwei Rechtsanwälte und ein Student, die behaupteten, ihren Computer nur für Schreibarbeiten und Internetrecherchen zu benutzen. Dass sie damit nicht durchkommen würden, war klar: Die Gebührenpflicht war auch bisher unabhängig von der konkreten Nutzung des Empfangsgeräts. Auch wer nur Privatsender hört und schaut, muss mit seiner Rundfunkgebühr die öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandradio mitfinanzieren.
Interessanter war die Frage, ob die Gebührenpflicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass sie die Gebührenpflicht nur umgehen könnten, wenn sie auf einen Internet-PC verzichten. Das aber verletze ihre Informationsfreiheit. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Gebührenpflicht für Internet-PCs jedoch als gerechtfertigt, weil das Grundgesetz auch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verlange.
Auf diesem Urteil können sich GEZ und die öffentlich-rechtlichen Sender aber nicht dauerhaft ausruhen. Denn die Gebührenpflicht für Internet-PCs sei nur verfassungskonform, wenn sie sich auch praktikabel durchsetzen lasse. Ein Gerichtssprecher wies auf das Problem hin, dass sich internetfähige Handys und Laptops kaum noch einer bestimmten Betriebsstätte zuordnen lassen. Wenn nur Gutmütige die Gebühr für "neuartige Rundfunkgeräte" bezahlen, wäre die Gebührenpflicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, so die Richter. Der Gesetzgeber müsse deshalb die Entwicklung beobachten.
Die Politik hat ohnehin ganz andere Pläne: Ab 2013 soll es eine neu gestaltete Rundfunkgebühr geben, die pro Haushalt zu bezahlen ist - egal ob Radio, Fernseher, PC oder gar kein Empfangsgerät vorhanden ist. Das Bundesverfassungsgericht wird gegen solche Pläne kaum einschreiten, weil es sich als Garant des öffentlich-rechtlichen Rundfunks versteht. (Az.: 6 C 12.09 u. a.)
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