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Verfügung aus StuttgartEx-FDLR-Führer muss ausreisen

Der frühere Vizepräsident der FDLR-Miliz, der Ruander Straton Musoni, darf einem Bericht zufolge nicht länger in Deutschland bleiben.

Straton Musoni, hier bei Prozesseröffnung in Stuttgart 2011 Foto: ap

Berlin taz | Der ehemalige Vizepräsident der im Kongo kämpfenden ruandischen Hutu-Miliz FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas), Straton Musoni, muss Deutschland verlassen. Wie der SWR-Rundfunk auf seiner Webseite berichtet, hat das Regierungspräsidium Stuttgart ihn am 12. Februar zur Ausreise aufgefordert. Eine Rückkehr nach Deutschland wird dem in Nürtingen wohnhaften Ruander für neun Jahre verboten.

Die Stuttgarter Behörde wollte sich zu dem Bericht gegenüber der taz aus Datenschutzgründen nicht äußern. Dem SWR liegt nach eigenen Angaben aber die 66seitige Ablehnung von Musonis Antrag auf Aufenthaltsverlängerung vor. Sie weist Musonis Begründungen, warum ihm eine Rückkehr nach Ruanda nicht zuzumuten sei, detailliert zurück. Musoni hat demnach einen Monat Zeit, um Rechtsmittel einzulegen, sonst wird er ausgewiesen.

Musoni und FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka waren im September 2015 vom Oberlandesgericht Stuttgart wegen Rädelsführerschaft einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden, nach vier Jahren Prozess – Deutschlands erster Prozess unter dem Völkerstrafgesetzbuch. Es ging um Verbrechen, die die FDLR – hervorgegangen aus den Kräften, die 1994 in Ruanda den Völkermord an den Tutsi begingen und danach in die Demokratische Rpublik Kongo flohen, um sich als Guerillaarmee neu zu organisierten – 2008 und 2009 an Zivilisten im Ostkongo verübt hatte.

Musoni bekam in dem Urteil vom 28. September 2015 acht Jahre Haft; Murwanashyaka, zusätzlich wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen verurteilt, 13,5 Jahre. Da beide schon seit 2009 in Untersuchungshaft saßen, kam Musoni noch während der Urteilsverkündung frei. Murwanashyaka blieb in Haft.

Beide bestritten bis zuletzt ihre Schuld. Musoni hatte während des Prozesses außerdem seinen Posten als 1. Vizepräsident der FDLR niedergelegt, den er seit 2004 bekleidet hatte; er hatte sich von der FDLR distanziert und seinen Austritt aus der Organisation verkündet. Er bestritt, von Verbrechen der FDLR gewusst zu haben, und begründete sein Engagement mit dem Wunsch, ruandischen Hutu-Flüchtlingen zu helfen.

Vor dem Bundesgerichtshof ist gegen das Stuttgarter Urteil Revision anhängig; sie soll dieses Jahr verhandelt werden. Eine Anwesenheit Musonis ist dafür nicht erforderlich.

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1 Kommentar

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  • Den richtigen Terminus zu benennen sollte hier nicht schwer fallen: scheinbar wurde der Betroffene aufgrund der benannten Verurteilung ausgewiesen und wird eben nicht ansonsten ausgewiesen (wenn er die Frist zur freiwilligen Ausreise ohne sie einzuhalten verstreichen ließe; dann käme es nämlich zur Abschiebung [hier wohl als Ausweisung bezeichnet]).

    Die Begründung die Verlängerung einer wohl erteilten Aufenthaltserlaubnis abzulehnen muss keine 66 Seiten umfassen, sondern wohl eher die Begründung (Abwägung) der Ausweisungsverfügung - siehe oben, nicht Abschiebung. Es würde hier ein Satz genügen: Gem.§ 11 Abs. 1 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden.