Verfassungsgericht über Mietpreisbremse: Kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Die 2015 eingeführte Mietpreisbremse ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Die Mietpreisbremse wurde im März 2015 von der Großen Koalition auf Bundesebene eingeführt. Sie soll den Anstieg der Miethöhe bei Neuvermietungen bremsen. Die Landesregierungen können demnach „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ festlegen. In diesen Gebieten darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses in der Regel die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Ausnahmen gelten unter anderem für Neubauten.
Die Karlsruher Entscheidung umfasst 40 Seiten und geht auf alle relevanten Fragen ein. Geprüft wurde vor allem das Grundrecht auf Eigentum. Die Mietpreisbremse stelle zwar einen Eingriff dar, der aber als „Inhalts- und Schrankenbestimmung“ gerechtfertigt sei. Die „Verhinderung der Gentrifizierung“ sei ein „Gemeinwohlbelang“. „Es liegt im öffentlichen Interesse, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken.“
Die Mietpreisbremse sei hierzu auch geeignet, da sie Preisspitzen auf angespannten Wohnungsmärkten abschneide und damit die Chancen einkommensschwacher Mieter verbessere. Außerdem sei die Mietpreisbremse erforderlich. Zwar gebe es auch andere Mittel, wie die Förderung des Wohnungsbau und die Ausweitung von Wohngeld. Doch seien die Alternativen nicht zweifelsfrei gleich wirksam.
Schließlich sei die Mietpreisbremse den Vermietern auch zumutbar, denn sie könne nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eingeführt werden. Die Eigentumsgarantie schütze aber nicht die Erwartung, mit einer Wohnung höchstmögliche Mieteinkünfte erzielen zu können, so die Richter. Ein Eingriff in die Substanz des Eigentums liege nicht vor. Den Vermietern würden keine dauerhaften Verluste zugemutet.
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