Verbotsverfahren gegen NPD: Parteizentrale bleibt verpfändet
Mögliche finanzielle Rückforderungen: Die Bundestagsverwaltung darf Sicherheiten verlangen, für den Fall, dass die NPD verboten wird.
Gegen die NPD läuft seit 2013 auf Antrag des Bundesrats ein Verbotsverfahren. Im März 2016 fand beim Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung statt. Bis Ende des Jahres wollen die Richter das Urteil verkünden. Da die Partei noch nicht verboten ist, bekommt sie noch Gelder aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Die Höhe bemisst sich nach Wahlergebnissen und Spendenaufkommen. Als Abschlag für 2016 stehen ihr pro Quartal derzeit rund 280.000 Euro zu.
Die Bundestagsverwaltung behauptet, dass die NPD ihren Anspruch auf Gelder für das ganze Jahr 2016 verliert, falls sie noch im Laufe dieses Jahres verboten wird. Sie will die Abschlagszahlungen dann zurückfordern – und zahlt die Abschläge jetzt auch nur gegen Hinterlegung von Sicherheiten aus.
So musste die NPD, um im Februar Geld zu bekommen, für das Grundstück ihrer Parteizentrale in Berlin-Köpenick eine erstrangige Grundschuld zugunsten des Staates eintragen lassen.
Unklarheiten über Finanzaustattung
Dagegen wehrte sich die NPD. Sie habe keine weiteren Sicherheiten, deshalb sei ihr Parteileben gefährdet. Das Parteigrundstück solle wieder freigegeben werden.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag nun aber ab. Die NPD habe nicht genau genug vorgetragen, wie viel Geld sie noch habe und wie viel sie brauche, um ihre Aufgaben als Partei zu erfüllen. Daneben verwiesen die Verfassungsrichter aber auch auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Danach könne die NPD notfalls auch ohne Sicherheitsleistung Geld bekommen.
Inzwischen hat die NPD doch noch Sicherheiten aufgetrieben, die Bundestagsverwaltung will nun 365.000 Euro auszahlen. Daneben hatte die NPD auch geltend gemacht, ihre Rechtsvertretung im Parteiverbotsverfahren sei in Gefahr, wenn sie kein Geld mehr habe. Die Richter erklärten, dass die NPD in diesem Falle ja Prozesskostenhilfe beantragen könne.
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