Urteil zur gehypten Schokolade: Wo Dubai draufsteht, muss Dubai drin sein
Schokolade mit Pistaziencreme und Engelshaaren aus der Türkei darf nicht als „Dubai-Schokolade“ verkauft werden, entscheidet ein Gericht.
Das Gericht gab mit seiner Entscheidung einer in Deutschland ansässigen Antragstellerin Recht, die wegen irreführender geografischer Herkunftsangaben eine Unterlassung gegen die Konkurrenz beantragt hatte. Die Klägerin vertreibt unter anderem Genussmittel wie Süßwaren, zu denen auch ein Schokoriegel gehört, der in Dubai hergestellt wird.
Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop, in dem sie unter anderem Schokolade vertreibt, die sie unter anderem mit dem Begriff „Miskets Dubai Chocolate“ bewirbt. Das Produkt wird in der Türkei hergestellt, was auch auf der Rückseite der Verpackung angegeben ist.
In dem Verfahren hatte die beklagte Partei darauf verwiesen, dass bei ihrer Schokolade die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ lediglich als Gattungs- und nicht als Herkunftsbezeichnung zu verstehen sei. So handele es sich bei den Zutaten dieser Schokolade auch nicht um lokale Spezialitäten.
Irreführende Werbung
Diesen Ausführungen folgte die Zivilkammer nicht. Die Kammer berief sich in seiner Entscheidung auf Paragraf 127 des Markengesetzes. Demnach dürfen geografische Herkunftsangaben nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem betreffenden Gebiet oder Land stammen, wenn bei der Bezeichnung die Gefahr der Irreführung über die Herkunft besteht.
Die mit Pistaziencreme und Engelshaar (Kadayif) gefüllte Schokolade war vor allem über die Sozialen Medien gehyped worden. Daraufhin hatten die Lebensmittelhändler Rewe und Edeka zahlreiche Produkte eingekauft und auch Lidl und Aldi starteten mit großen Werbekampagnen den Verkauf ihrer „Dubai-Schokolade“. Diese stammt allerdings nicht aus dem Wüsten-Emirat, sondern aus der Türkei.
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