Urteil zu Andres Breivik' Haft: Da gibt es nichts zu klagen
Die Haftbedingungen des rechten Massenmörders sind nicht zu beanstanden, urteilt ein Gericht. Seine Isolation sei aus Sicherheitsgründen erforderlich.
Zweifellos sei dieser aufgrund der Unterbringung in einem Hochsicherheitsgefängnis zwar isoliert, vor allem, weil er keinen Umgang mit anderen Gefangenen haben dürfe. Doch sei dies erforderlich und es werde versucht, „durch umfangreiche andere soziale Impulse“ dafür einen Ausgleich zu schaffen.
Das Landgericht Oslo hob damit ein erstinstanzliches Urteil vom April 2016 auf, in dem ein Amtsgericht der norwegischen Hauptstadt ganz im Gegensatz hierzu eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention bejaht hatte. Die damalige Begründung: Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der wegen 77-fachen Mordes zu lebenslanger Haft Verurteilte ein „sehr gefährlicher Mann“ sei, „stehe „ausserhalb jeden vernünftigen Zweifels“ fest, dass bei ihm die Schwelle zu „erniedrigender und unmenschlicher Behandlung überschritten“ worden sei.
Der Attentäter vom 22. Juli 2011 verbringt mittlerweile mehr als fünfeinhalb Jahre hinter Gittern. Persönliche Kontakte hat er ausser zu seinem Anwalt nur zu Gefängnisbediensteten und zu Gesundheitspflegepersonal. Aller Briefverkehr wird zensiert, weil der Verdacht besteht, der nach wie vor von der Rechtfertigung seiner Terrortaten überzeugte 38-jährige könne aus der Haft heraus versuchen, Terrorzellen aufzubauen.
Schon vor zwei Jahren hatte der Ombudsman des Parlaments davor gewarnt, dass diese Haftbedingungen ein „erhöhtes Risiko für unmenschliche Behandlung“ darstellten und vor allem die begrenzte Möglichkeit zu mitmenschlichen Kontakten auf Dauer „die Gefahr von Isolationsschäden“ mit sich bringe. Anders als die Vorinstanz sieht das Landgericht diese Schwelle jedenfalls noch nicht als überschritten an.
Das 55-seitige Urteil verweist auf medizinische Gutachten und darauf, dass Breivik drei Zellen zur Verfügung stünden, er Zugang zu Zeitungen und diversen TV-Kanälen habe, er studieren könne und insgesamt die Möglichkeit habe „sein Leben sinnvoll zu gestalten“. Auf Dauer reiche das allerdings nicht aus, konstatiert aber auch das Landgericht: Man gehe davon aus, dass die Strafvollzugsbehörde „binnen relativ kurzer Zeit“ überprüfe, inwieweit ein Umgang mit einzelnen anderen Gefangenen möglich sei.
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