Urteil über Referendum in Bayern: Cannabis-Initiative scheitert
Jetzt alle ganz tief durchatmen: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lässt ein „Legalize it“-Volksbegehren nicht zu.
Ziel der Initiative war es, dass der bayerische Landtag ein Hanfgesetz beschließt. Darin sollte Anbau, Einfuhr, Verkauf und Verwendung von Cannabis in Bayern erlaubt werden. Hanfprodukte mit erhöhtem THC-Gehalt sollten über Apotheken und lizenzierte Fachgeschäfte verkauft werden. Dabei ging es nicht nur um den Einsatz für medizinische Zwecke (hierfür besitzen derzeit bundesweit rund 400 Personen eine Ausnahmegenehmigung), sondern auch als „Genussmittel“.
Hinter der Initiative stand der Cannabisverband Bayern, ein seit 2014 bestehender Dachverband von 14 Cannabis Social Clubs. In München betreibt der Verband auch einen Biohanfladen, in dem legale Hanfprodukte wie Hanföl (für die Hautpflege) und Hanfsamen (zur Förderung der Verdauung) verkauft werden.
Für die Legalisierung von Cannabis als entspannendes Genussmittel sammelte der Verband bereits 27.000 Unterschriften. Für die Zulassung des Volksbegehrens hätten schon 25.000 Signaturen genügt.
Populistische Argumentation
Doch das bayerische Innenministerium hielt den Antrag für unzulässig. Bayern habe keine Befugnis, vom bundesweit geltenden Betäubungsmittelgesetz (BtmG) abzuweichen. Das sah Wenzel Cerveny, Sprecher des Cannabisverbands, anders.
Das Bundesgesetz sei unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Außerdem sei Bayern ein „Freistaat“, der sich vom Bund überhaupt nichts sagen lassen müsse. Die Argumentation war also eher populistisch als juristisch ausgefeilt.
Doch wie es gesetzlich vorgesehen ist, musste noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof über die Nichtzulassung des Volksbegehrens entscheiden. Wie zu erwarten war, schloss er sich an diesem Donnerstag dem Innenministerium an: Das Betäubungsmittelgesetz des Bundes blockiere ein abweichendes Landesgesetz, so der Gerichtshof.
Nur einer von neun bayerischen Verfassungsrichtern wollte das BtmG dem Bundesverfassungsgericht zur erneuten Prüfung vorlegen. Im Jahr 1994 hatte Karlsruhe das Gesetz noch als verfassungskonform gebilligt und ein Recht auf Rausch abgelehnt.
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