Urteil in Hessen: Roland Kochs Kopftuchverbot bleibt
Der Staatsgerichtshof erklärt das Kopftuchverbot für Lehrerinnen und Beamtinnen in Hessen für verfassungsgemäß. Kritiker halten es für einen zu starken Eingriff in die Glaubensfreiheit.
Das weitestgehende Kopftuchverbot Deutschlands bleibt bestehen. Der hessische Staatsgerichtshof hat gestern zwei Klauseln, die bestimmte religiöse Symbole nicht nur bei LehrerInnen, sondern bei allen BeamtInnen verbieten, mit der denkbar knappen Mehrheit von sechs zu fünf Richterstimmen gebilligt.
Hessische Beamte dürfen keine Kleidung oder sonstige Symbole tragen, "die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu beeinträchtigen". Dies beschloss der CDU-dominierte hessische Landtag 2004 gegen die Stimmen der Opposition. Eine ähnliche Regelung für Lehrer findet sich seitdem auch im hessischen Schulgesetz. Auch wenn Kopftücher im Gesetz nicht explizit erwähnt werden, war klar, dass das Gesetz nur darauf zielt.
Gegen beide Klauseln klagte die Frankfurter Rechtsprofessorin Ute Sacksofsky, die als vom Landtag bestellte hessische Landesanwältin die Prüfung von Gesetzen durch den Staatsgerichtshof verlangen kann. Sie kritisierte vor allem, dass das Verbot ein zu starker Eingriff in die von der hessischen Verfassung garantierte Glaubensfreiheit sei. Das Gesetz wurde bisher kein einziges Mal angewandt, weil es derzeit keine Landesbeamtinnen gibt, die Kopftuch tragen. Sowohl beim Verbot wie auch bei der Klage ging es also vor allem ums Prinzip. Der Staatsgerichtshof ließ gestern sogar offen, ob ein islamisches Kopftuch stets vom gesetzlichen Verbot erfasst sei. Die Behörden hätten hier Spielraum für differenzierte Lösungen. So könne ein Verbot auf den schulischen Unterricht beschränkt werden, während die Lehrerin im Lehrerzimmer weiter Kopftuch trage. Ein Teil der Richter kritisierte, dass der Gerichtshof sich seiner Aufgabe als Landesverfassungsgericht entziehe, wenn er die Entscheidung letztlich den Behörden überlasse. Die gesetzliche Regelung wurde von den Richtern aber als verfassungskonform akzeptiert. Es sei zulässig, dass der Landtag den Schutz der Schüler vor Beeinflussung durch religiöse Kleidung höher bewertet als die Glaubensfreiheit der Lehrer. Eine Lehrerin beeinflusse Schüler schließlich stärker als ein Kruzifix an der Wand, so die Richter.
Bei sonstigen Beamtinnen könne religiöse Kleidung den Dienstbetrieb stören, außerdem könnten Bürger oder Kollegen mit unerwünschter religiöser Symbolik "konfrontiert" werden. Der Staat dürfe den Beamten Vorschriften für ihr Erscheinungsbild machen, denn "der Staat wird durch seine Beamten repräsentiert".
Besonders umstritten war die Klausel, dass bei der Bewertung religiöser Kleidung der "christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen ist". Landesanwältin Sacksofsky sah eine unzulässige "Privilegierung" der christlichen Religion. Dies wies der Staatsgerichtshof zurück. Es gehe hier nur um die christliche "Wertewelt". Eine gezielte Privilegierung von christlichen Symbolen sei ausgeschlossen. Auch "große auffällige Kreuze", die als Schmuck getragen werden, könnten verboten werden.
Fünf Richter, darunter der ehemalige hessische Justizminister Rupert von Plottnitz (Grüne), kritisierten die Entscheidung der Mehrheit in drei Sondervoten. Manche hielten nur die Christenklausel für verfassungswidrig, andere das Kopftuchverbot für Beamtinnen, manche auch das für Lehrerinnen. Gegen die Entscheidung kann nicht das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, weil es keine unmittelbar betroffene Klägerin gibt.
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