Urteil des Verfassungsgerichts: PKKler wird nicht ausgeliefert
Karlsruhe stoppt die Auslieferung eines PKKler an die Türkei, dem dort lebenslange Haft droht - ohne Möglichkeit der Bewährung. Dies würde rechtstaatlichen Standards nicht genügen.
FREIBURG taz | Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an Auslieferungen verschärft. Wenn einem Straftäter im Ausland lebenslange Haft droht, bei der er allenfalls hoffen kann, zum Sterben entlassen zu werden, dann verstoße dies gegen die "unabdingbaren Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung".
Konkret ging es um einen Kurden, der auf Wunsch der Türkei in Deutschland verhaftet wurde und ausgeliefert werden soll. In der Türkei droht ihm lebenslange Haft, weil er 1999 als Gebietsverantwortlicher der PKK-Guerilla die Ermordung eines Provizgouverneurs angeordnet hat.
Lebenslange Haft, dass heißt bei Staatsschutzdelikten in der Türkei, dass keinerlei Möglichkeit besteht, irgendwann auf Bewährung entlassen zu werden. Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Auslieferung dennoch für zulässig, weil der türkische Staatspräsident bei dauerhafter Krankheit, Behinderung oder altersbedingt eine Begnadigung aussprechen könne.
Dies hielt das Verfassungsgericht jedoch nicht für ausreichend. Auch einem "innerlich gewandelten", ungefährlich gewordenen Straftäter müsse zumindest nach sehr langer Haftdauer die Chance auf ein neues selbstbestimmtes Leben in Freiheit gewährt werden. Sonst werde die lebenslange Freiheitsstrafe aufgrund ihrer oft "persönlichkeitszerstörenden Wirkung" zur rechtstaatlich "unerträglichen" Strafe.
Allerdings müssten deutsche Maßstäbe im Ausland nicht in vollem Umfang umgesetzt werden, fuhren die Richter einschränkend fort. Es könne deshalb bei einer Auslieferung nicht verlangt werden, dass über die spätere Freilassung bei lebenslängerlicher Haft unbedingt ein Gericht entscheiden muss. Ausreichend sei auch die Möglichkeit der Begnadigung durch den Staatspräsidenten. In der Türkei sei die Begnadigungsmöglichkeit aber zu sehr eingeschränkt, so die Verfassungsrichter, weil sie nur zulässig ist, wenn bereits ein unumkehrbarer körperlicher Verfallsprozess beim Gefangenen eingesetzt hat. Faktisch bestehe nicht die Perspektive auf ein Leben in Freiheit, sondern nur noch zum Sterben in Freiheit.
Vor vier Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung eines Mörders in die USA erlaubt, dem dort lebenslange Haft ohne jede Möglichkeit der Entlassung auf Bewährung drohte. Die Richter sehen in ihrem neuen Urteil jedoch keinen Widerspruch hierzu. Entscheidend sei, dass in den USA die Möglichkeit der Begnadigung nicht von vornherein auf gebrechlich gewordene Straftäter eingeschränkt ist.
Az.: 2 BvR 2299/09
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