Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Demokratie vor Regierungslogik

Deutschland erwog 2015 Griechenland aus dem Euro zu drängen. Darüber hätte der Bundestag vorab informiert werden müssen, so das Verfassungsgericht.

leerer Plenarsaal, Bundestag von oben

Die Bundesregierung muss den Bundestag über EU-Verhandlungen informieren Foto: imago

Die Demokratie in Europa ist komplexer als die Demokratie in einem Nationalstaat. Denn in der EU machen 27 Demokratien miteinander gemeinsame Gesetze. Dabei ist das wichtigste Gremium der Entscheidungsfindung der EU-Ministerrat, in dem die Regierungen der 27 EU-Mitgliedsstaaten vertreten sind.

Das gesetzgeberische Handeln der Regierungen bleibt aber demokratisch rückgekoppelt, weil die nationalen Parlamente auf die Mi­nis­te­r:in­nen einwirken und ihnen Vorgaben machen können.

In diesem Spannungsfeld hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Mittwoch eine wichtige Entscheidung veröffentlicht. Danach muss die Bundesregierung den Bundestag über ihre Initiativen schon informieren, bevor sie darüber Vorgespräche mit anderen Regierungen aufnimmt.

Wie brisant die Entscheidung ist, zeigt der zugrunde liegende Fall. Im Juli 2015 sollte ein EU-Gipfel über weitere Hilfen für das überschuldete EU-Mitglied Griechenland entscheiden. Der damalige Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) wollte Hilfen nur zustimmen, wenn das damals links-regierte Griechenland zu tiefgreifenden Reformen bereit ist. Andernfalls solle Griechenland vorübergehend den Euro-Währungsraum verlassen.

Über diese Initiative, mit der sich Schäuble nicht durchsetzen konnte, informierte er den Bundestag erst nach dem EU-Gipfel. Deshalb klagten die Grünen beim Bundesverfassungsgericht. Sie sahen die Informationsrechte des Bundestags verletzt und bekamen nun Recht. Schäuble hätte das Parlament informieren müssen, bevor er bei anderen Regierungen für seine Ideen wirbt.

Brisante Frage, gutes Urteil

Es geht bei diesem Beschluss um die Abläufe der europäischen Demokratie – jedenfalls im deutschen Teil davon. Erst muss der Bundestag erfahren, was die Regierung vorhat, dann können die EU-Partner informiert werden.

Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Sie stellt sicher, dass die Beteiligung des Bundestags auch in hochbrisanten Fragen nicht nur auf dem Papier steht. Im Grundgesetz-Artikel 23 heißt es, dass der Bundestag in EU-Angelegenheiten „umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ zu unterrichten ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat sichergestellt, dass diese sehr parlamentsfreundliche Verfassungsnorm ernst zu nehmen ist. Denn wer nicht weiß, was passiert, kann auch keinen Einfluss nehmen.

Bedenklich ist aber, dass die Rich­te­r:in­nen auch eine vertrauliche Information des Bundestags für möglich halten – wenn das frühzeitige Bekanntwerden der deutschen Verhandlungsposition das „Staatswohl“ gefährden würde.

Für eine vitale Debatte

Doch die Einschaltung des Bundestags ist kein Selbstzweck. Sie soll soll auch in komplexen europäischen Entscheidungsprozessen eine lebendige Demokratie sicherstellen. Die Unterrichtung der Abgeordneten in der Geheimschutzstelle des Parlaments ist das Gegenteil davon. Denn nur wenn die Opposition auch die Öffentlichkeit mobilisieren kann, sichert der Einbezug der Opposition eine vitale Debatte.

Es mag im Einzelfall die Verhandlungsposition der Bundesregierung beeinflussen, wenn deutlich wird, dass ihre Initiative in der deutschen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert wird. Aber so ist das in der Demokratie: Die Vorgänge sind öffentlich und alle Interessierten können sich zumindest diskursiv beteiligen.

Wer eine lebendige europäische Demokratie will, muss öffentliche Debatten vor der Entscheidung ermöglichen und fördern. Europäische Gesetzgebung muss demokratische Gesetzgebung sein und kein Staatengeschacher hinter verschlossenen Türen. Das gilt erst recht, wenn dabei Regierungen verhandeln.

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Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).

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