Urteil Europäischer Gerichtshof: Verbot von Leerverkäufen rechtens
Hochspekulative Finanzwetten auf fallende Aktienkurse bleiben in der EU verboten. Großbritannien hatte geklagt. London sah nationale Belange durch das EU-Recht tangiert.
BRÜSSEL rtr/afp | Das europaweite Verbot bestimmter Leerverkäufe verstößt nicht gegen EU-Recht. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch und wies damit überraschend die Klage Großbritanniens zurück, das die Kompetenzen der EU-Börsenaufsicht ESMA bei der Regelung überschritten sah. Die Befugnisse der ESMA seien bei dem im November 2012 verhängten Verbot von den hochspekulativen Finanzwetten auf fallende Aktienkurse genau eingegrenzt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Der EU-Rat durfte die Regeln mit einer nur qualifizierten Mehrheit statt einstimmig beschließen. (Az. C-270/12)
In Deutschland gilt seit Juli 2010 ein Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, Staatsanleihen aus EU-Ländern und Kreditausfallversicherungen (Credit Default Swaps) auf diese Anleihen.
Bei Leerverkäufen wetten Spekulanten auf fallende Aktienkurse. Sie leihen sich dazu ein Papier für eine bestimmte Zeit und verkaufen es sofort weiter. Nach Ablauf der Frist kaufen sie ein Papier derselben Art zurück und geben es an den Verleiher zurück. Ist der Kurs tatsächlich gefallen, ist die Kursdifferenz abzüglich der Leihgebühr ihr Gewinn.
Großbritannien hatte geklagt, weil es den angewandten EU-Artikel 114 für das EU-weite Verbot als unzureichende Rechtsgrundlage ansah. Die britische Regierung verwahrt sich gegen Einmischungen durch EU-Behörden in nationale Belange und fürchtet Nachteile für den Finanzplatz London. Das Urteil des EuGH war so nicht erwartet worden, nachdem der Generalanwalt vor dem Gericht im September seine Bedenken gegen das geltende Verbot vorgebracht hatte. In vielen Fällen folgt das Gericht der Einschätzung des Generalanwalts.
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