Umgang mit dem Corona-Virus: Es geht ans Geld
Corona bedeutet finanzielle Verluste. Welche Entschädigungen können ArbeitnehmerInnen, Selbständige und KundInnen erwarten?
Klar ist die Sachlage, wenn bei ArbeitnehmerInnen tatsächlich das Virus festgestellt wurde. Dann kommt es zur Krankschreibung durch den Arzt, es gelten die üblichen Lohnfortzahlungs-Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit.
Sehr viel häufiger aber kommt es vor, dass ArbeitnehmerInnen nur befürchten, sich möglicherweise angesteckt haben zu können, etwa weil sie aus einem Italien-Urlaub kommen. Möglicherweise befinden sie sich noch in der – theoretischen – Inkubationszeit und es ist ihnen nicht gleich möglich, einen Test machen zu lassen, weil die Anlaufstellen überlastet sind.
„Dann sollten sich die Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber über das Vorgehen einigen,“ sagt die Hamburger Fachanwältin für Arbeitsrecht Doris-Maria Schuster. Der Arbeitgeber kann, wenn möglich, verlangen, dass der oder die Beschäftigte von zuhause aus im Home Office arbeitet. Es gibt in diesem Fall die volle Lohnfortzahlung.
Entschädigung vom Amt
Solange keine schriftliche Krankschreibung vorliegt, könnte der Arbeitgeber zwar darauf bestehen, dass sein Angestellter eben nicht auf Verdacht zuhause bleibt, sondern im Büro auftaucht. „Wenn ein begründeter Verdacht auf Infizierung vorliegt, würde das ein vernünftiger Arbeitgeber aber wohl kaum verlangen, er hat ja auch eine Verantwortung“, sagt Schuster.
Seltener dürfte es vorkommen, dass das Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet hat. Dazu muss es einen schriftlichen Bescheid der Behörde geben, dass ein Beschäftigter als „Ansteckungsverdächtiger“ gilt. Dann muss der oder die Angestellte zuhause bleiben.
Ist der Betroffene nicht arbeitsunfähig krank, sondern eben nur vorsorglich in Quarantäne, greifen bei ihm womöglich die Entschädigungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes. Er bekommt auch dann die volle Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Dieser kann sich das Geld aber auf Antrag von der Gesundheitsbehörde wieder holen.
Eine solche Entschädigung gibt es auch für Selbständige, die wegen einer vom Gesundheitsamt attestierten Ansteckungsgefahr zuhause bleiben müssen und nicht arbeiten können. Sie müssen dafür aber einen Antrag beim Gesundheitsamt stellen, die Entschädigung für den Verdienstausfall bemisst sich dann an den früheren Einnahmen.
Betriebe, die aufgrund von Stornierungen hohe Einnahmeausfälle haben, können unter Umständen in der Belegschaft Kurzarbeit anordnen, darüber informiert der Gaststättenverband Dehoga. Grundsätzlich liegt das Risiko von Einnahmeausfällen auch im Falle sogenannter „unabwendbarer Ereignisse“ wie etwa der Angst vor dem Corona-Virus aber in der „Risikosphäre des Arbeitgebers“, heißt es bei der Dehoga. Es ist auch nicht zulässig, etwa vom Arbeitnehmer zu verlangen, Urlaub zu nehmen, bis die Einnahmesituation wieder besser ist.
Absage kostet
Sehr viele Menschen sind von den Absagen von Großveranstaltungen finanziell betroffen. Aussteller, Honorarkräfte, Fuhrunternehmen verlieren beispielsweise Einnahmen, wenn eine Messe abgesagt wird.
Die Frage ist, ob sich diese Absagen als durch „höhere Gewalt“ begründen lassen. Bei den Absagen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus „baut sich die Begründung der ‚höheren Gewalt‘ von Tag zu Tag mehr auf“, sagt Ralf Wickert, Fachanwalt für Unternehmensrecht in Koblenz.
Im Falle einer Absage durch höhere Gewalt werden die Vertragspartner von ihren Pflichten entbunden, Entschädigungen gibt es nicht, die Vertragspartner bleiben auf ihren Kosten sitzen. Es komme aber immer auf den Einzelfall und auf die Vertragsgestaltung, auch auf die Klauseln an, betont Wickert.
Für BesucherInnen etwa von Konzerten oder anderen Veranstaltungen gelte die Regel, dass sie bei Ausfall das Geld für ein Ticket zurückbekommen, heißt es bei der Berliner Verbraucherzentrale. Das betreffe auch Absagen von Events im Zusammenhang mit dem Corona-Virus.
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