Übersicht zur Corona-Notbremse: Was gilt bei welcher Inzidenz?

Seit diesem Samstag ist die bundesweite Corona-Notbremse in Kraft. Doch welche Regeln gelten wo? Und wie lange? Eine Übersicht.

Menschen in Warnwesten patrollieren auf einer dunklen sonst ausgestorbenen Straße

Ausgangsbeschränkungen ab Inzidenz 100 – doch es gibt Ausnahmen, etwa für Spaziergänge Foto: Roberto Pfeil/dpa

BERLIN dpa | Seit diesem Samstag, Punkt Mitternacht, gilt die bundesweite Corona-Notbremse. Bundestag und Bundesrat hatten das entsprechende Gesetz im Laufe der Woche beschlossen.

Die Bundes-Notbremse:

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz (Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner:innen) an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, gelten dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen. Diese sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet – dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft. Diese Karte zeigt, wo nach derzeitigem Stand welche Regeln gelten würden:

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Detaillierte Auskunft über die Regeln gibt auch die folgende Übersicht.

Wie viele Menschen darf man treffen?

Es darf sich unabhängig von der Inzidenz höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

Ab wann gelten Ausgangsbeschränkungen?

Die geplanten Ausgangsbeschränkungen gelten ab 22.00 Uhr. Bis 5.00 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen. Bewegung an frischer Luft soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen.

Ausgenommen sind in der Regel auch die Ausübung eines Berufs oder Mandats und die journalistische Berichterstattung. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“.

Was gilt für die Schulen?

Schü­le­r:in­nen sowie Leh­re­r:in­nen müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab Schwellenwert 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten.

Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

Was ist mit den Freizeiteinrichtungen?

Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Be­su­che­r:in­nen mit aktuellem Negativtest offen bleiben.

Darf man im Einzelhandel einkaufen?

Läden dürfen Kun­d:in­nen nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Coronatest vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect).

Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen.

Für die zulässige Kun­d:in­nen­an­zahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kun­d:in­nen eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Unter welchen Umständen darf man noch Sport treiben?

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Welche Regeln gelten für Restaurants?

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Kann man noch zum Friseur gehen?

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Welche Masken müssen im Bus getragen werden?

Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Kann ich derzeit Urlaub in Deutschland machen?

Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Welche Regeln gelten für Unternehmen?

Unternehmen müssen zwei Coronatests pro Woche bereitstellen – das hatte das Kabinett am Mittwoch beschlossen. Falls möglich, muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Homeoffice ermöglichen und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.

Sind Verschärfungen möglich?

Für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung per Verordnung schärfere Auflagen erlassen. Bundestag und Bundesrat müssen aber zustimmen.

Und wie lange soll das alles dauern?

Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum 30. Juni.

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