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Trauma in der Verlängerung

Die private Heimfirma Haasenburg klagt auf 26 Millionen Euro Entschädigung, weil ihre Schließung vor zwölf Jahren als rechtswidrig gilt. Ehemalige Bewohner sind bestürzt

Blick in ein Haasenburg-Zimmer in Neuendorf Foto: Klaus-Dietmar Gabbert/dpa

Von Kaija Kutter

Am 4. März um die Mittagszeit beginnt am Landgericht Potsdam die Verhandlung zwischen der Haasenburg GmbH und dem Land Brandenburg über eine mögliche Entschädigung. Über 26 Millionen Euro will die private Heimfirma dafür haben, dass die vor zwölf Jahren erfolgte Schließung ihrer drei Heime im Nachhinein für rechtswidrig erklärt wurde. Die Summe nannte ihr Anwalt Jens Hennersdorf gegenüber derMärkischen Oderzeitung (MOZ). Ehemalige Heimbewohner zeigen sich darüber bestürzt.

Die Heime lagen abseits auf dem Land in den Orten Jessern, Müncheberg und Neuendorf am See und hatten 114 Plätze. Sie wurden Ende 2013 auf Basis des Berichts einer Untersuchungskommission geschlossen. Brandenburgs Jugendministerin Martina Münch (SPD) sprach damals von „überzogenen, schematischen und drangsalierenden Erziehungsmaßnahmen“ und entschuldigte sich bei den ehemaligen Kindern- und Jugendlichen dafür, dass man sie nicht hat eher schützen können.

Die sechsköpfige Kommission hatte die Heime besucht und mit Ehemaligen gesprochen. Das Verstehen der Kinder mit ihren Problemlagen sei unzureichend, sie würden als „Objekte korrektiver Maßnahmen (Umerziehung) konzeptualisiert und behandelt“, heißt es in den „Kernaussagen“ zum Bericht. Und: „Es gibt eine hohe Zahl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich als tief beschädigt erleben.“ Gegenüber diesen jungen Menschen zeige die Haasenburg „keinerlei Empathie“, die Pädagogik dort zeige sich „unfähig zu kritischer Selbstreflexion“.

Vor allem die Zwangsmaßnahmen, sogenannte Anti­aggres­sions­maß­nahmen, bei denen die Kinder und Jugendlichen von mehreren Erwachsenen festgehalten wurden, galten in den Augen der Kommission unter Leitung des Psychologen Martin Hoffmann als „sehr risikoreich und traumatisierend“. Zwar habe die Kommission eine akute Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt. Doch stellten diese Zwangsmaßnahmen eine hohe Risikoquelle dar und gehörten umgehend abgeschafft. Als Sofortmaßnahme empfohlen wurde sogar, allen Jugendlichen einen „Alarmknopf“ mit Verbindung zur nächsten Polizeiwache in die Hand zu drücken. Und sie regten einen Wechsel des Trägers und einen Austausch der Führungsriege an. Die Jugendministerin Münch zog damals die Reißleine. Sie sagte, die Empfehlungen zeigten, dass es in nahezu allen Bereichen erheblichen Reformbedarf gebe, der nicht realisierbar sei. Aus diesem Grund bereite ihr Haus „den Entzug der Betriebserlaubnis vor“.

Doch ganze zehn Jahre später urteilte das Verwaltungsgericht Cottbus (VGC) im November 2023, dass das rechtswidrig war. Statt die Heime zu schließen, hätte das Land es noch einmal mit Auflagen versuchen müssen. Dieses Urteil kam recht überraschend. Denn die Haasenburg hatte bereits Anfang 2014 im Eilverfahren versucht, die Schließung zu verhindern, und war damit gescheitert. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch in zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) fanden damals richtig, dass die Heime geschlossen bleiben. Das OVG schrieb, es bleibe zwar bis zum Hauptverfahren eine „Unsicherheit“, ob nicht die Berufsfreiheit des Heimbetreibers verletzt werde. Doch andererseits könnte sich beim Weiterbetrieb der Heime die Gefährdung des Wohls der Kinder fortsetzen. Hier wiege nun das öffentliche Interesse, Verletzungen der Grundrechte zu verhindern, schwerer als wirtschaftliche Interessen.

Als Münch die Schließung ankündigte, lebten dort nur noch 37 Bewohner, weil die Heime sich schon leerten. Die Jugendministerin und ihre Mitarbeiter im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) gingen davon aus, dass das Kindeswohl dort „latent“ gefährdet war. Die nötigen Veränderungen dauerten zu lange, ehe sie in der pädagogischen Praxis wirksam werden, heißt es im „Widerrufsbescheid“. Bis dahin wäre das Wohl der Kinder „nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet“. Diese Einschätzung hatte im Mai 2014 immerhin das Oberverwaltungsgericht geteilt, vor dem auch mündlich verhandelt wurde. Das Gericht schrieb danach, die Annahme, dass der Heimbetreiber nicht willens und in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden, habe dieser mit seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Nötig sei nach den Empfehlungen der Kommission eine grundlegende Änderung der Konzeption. Doch dazu habe der Betreiber keine Bereitschaft gezeigt.

All dies gewichteten die Richter zehn Jahre später im Hauptsacheverfahren anders. Sie bewerten wesentlich nur noch Ereignisse ab März 2013, weil zu dem Datum das Landesjugendamt eine frische Betriebserlaubnis erteilte und mit diesem Akt die Gewährleistung des Kindeswohls bestätigt habe.

Zwar hatten sich auch 2013 bei einzelnen Jugendlichen die Zwangsmaßnahmen gehäuft, doch hier sah das Gericht auch die Heimatjugendämter in Verantwortung. Die hätten Kinder, die dort nicht hinpassten, früher rausnehmen müssen.

Die Heime gibt es nicht mehr. Nun verlangt die Haasenburg GmbH, dass ihr per Amtshaftung der Schaden ersetzt wird. Anwalt Hennersdorf nannte in der MOZ die Summe von 26.327.391,13 Euro. Das sei der entgangene Gewinn für die drei Heime. Der Anwalt hatte zudem im Sommer 2024 angekündigt, dass man eine Wiedereröffnung anstrebe, dies aber „noch einige Zeit dauern“ könne.

Nach taz-Information führt die GmbH vor Gericht ins Feld, dass sie im Februar 2013 ihre Anteile für 28 Millionen Euro an einen Investor hätte verkaufen können. Der sei abgesprungen wegen eines Belegungsstopps, den das Ministerium bereits im Juli 2013 verfügte. Alternativ dazu fordert sie rund 1 Million Euro entgangenen Gewinn pro Jahr seit der Schließung und eine Anschubfinanzierung von 14 Mil­lio­nen Euro für die Vorbereitung zur Wiedereröffnung. Allerdings könnte diese Anschubfinanzierung juristisch schon daran scheitern, dass diese Forderung vor einem Zivilgericht nicht erhoben werden kann, weil es Verwaltungshandeln wäre, für das Verwaltungsgerichte zuständig sind.Zudem scheint nicht geklärt, ob die Betriebserlaubnisse für die drei Heime noch gültig sind. Sie sind es jedenfalls nicht automatisch, wie MBJS-Sprecher Alexander Engels erklärt. Denn seit der Schließung haben sich viele Gesetze geändert. Man habe den Träger über die neuen Voraussetzungen, die für den Betrieb von Einrichtungen zu erfüllen sind, „informiert“, teilt das MBJS mit.

Zum bevorstehenden Prozess selbst will sich das Brandenburger Ministerium nicht äußern. Aber es gab erst kürzlich mit den Friesenhof-Heimen in Schleswig-Holstein einen ähnlichen Fall, der zeigt, dass so eine Zivilklage auf Amtshaftung kein Selbstläufer ist. Auch diese Heime wurden 2015 nach Vorwürfen geschlossen. Auch dort erklärte später ein Verwaltungsgericht, das war rechtswidrig. Die Heimchefin wollte rund 1,9 Millionen Euro für den Wert ihrer Firma und bekam laut Urteil des Landgerichts Kiel aus Februar 2025 nichts.

Rein juristisch lag dieser Fall etwas anders. Die Friesenhof-Inhaberin hatte gar nicht erst versucht, im Eilverfahren die Schließung zu stoppen. Hätte sie es getan, hätte sie den Schaden abwenden können, so die Begründung des Richters für die Ablehnung der Klage. Deshalb sei die Haftung ausgeschlossen.

Bei der Haasenburg fällt dieser Einwand weg. Denn sie hat ja den Eilrechtsschutz beantragt. Aber dort haben sowohl das VG Cottbus als auch das OVG Berlin-Brandenburg die Position des Landes bestätigt, also für rechtlich vertretbar befunden. Das könnte am 4. März in Potsdam von Bedeutung sein.

Die Haasenburg-Heime

In Kinder- und Jugendheimen der Haasenburg GmbH in Brandenburg herrschte brutaler Drill. Nachdem die taz mehrfach über die Unterbringungsbedingungen berichtet hatte, veranlasste Brandenburgs damalige Jugendministerin Martina Münch (SPD) die Schließung der Einrichtungen im Dezember 2013. Die taz begleitet den Skandal seit 2012.

Ein Blick in die juristische Fachliteratur zeigt, dass die Amtshaftung nach Paragraf 839 BGB nur greift, wenn ein Amtsträger schuldhaft handelte. Der „Geigel“, so heißt ein Standardwerk zum Haftpflichtrecht, schreibt hierzu: „Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet ohne Weiteres einen Schuldvorwurf.“ Könne dessen Rechtsauffassung als „rechtlich vertretbar“ angesehen werden, so sei aus ihrer nachträglichen Missbilligung durch Gerichte kein Schuldvorwurf herzuleiten. Das gilt besonders, wenn es um „unbestimmte Rechtsbegriffe“ wie Kindeswohlgefährdung geht, die nicht so exakt definiert sind.

Die Haasenburg führte schon 2014 im Eilverfahren einen internen Vermerk ein, in denen ein Mitarbeiter des Ministeriums auf mögliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schließung hinweist. Damals schrieb das OVG dazu: Interne Willensbildungsprozesse seien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung ohne Relevanz.

Das Urteil des VG Cottbus aus November 2023 stieß auf breite Kritik. Der Landtag in Brandenburg bekannte sich dazu, dass es richtig war, die Heime zu schließen. Ehemalige Bewohner der Haasenburg, die einen Verein namens K.I.N.D. gründeten, nahmen die Millionenklage des Betreibers mit Bestürzung zur Kenntnis. „Für die Überlebenden der Haasenburg ist das ein schwer erträgliches Signal“, heißt es in einer Erklärung des Vereins. Der nach dem Urteil des VG Cottbus nun angesetzte Prozess um mögliche finanzielle Folgen dürfe nicht dazu führen, „dass das Leid der Betroffenen relativiert oder aus dem Blick gedrängt wird“. Denn viele von ihnen kämpften bis heute um Anerkennung des erlittenen Unrechts, um eine öffentliche Entschuldigung und um Unterstützung, etwa für dringend nötige Traumatherapien.

„Ein Bruchteil dieser Summe würde uns Überlebenden der Haasenburg helfen, um mit dem Thema abschließen zu können und die traumatischen Erlebnisse endlich zu verarbeiten“, sagt die Ehemalige Mona S. Vollkommen indiskutabel wäre eine Wiederöffnung. „Das wäre so, als würden sie die ganzen Jugendwerkhöfe von früher öffnen.“

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