Sterbehilfe in Deutschland: Passiv, indirekt oder auf Verlangen?
Anders als in Italien ist hierzulande passive Sterbehilfe erlaubt. Ärzte und Juristen klagen über ungenaue Gesetze.
BERLIN taz Ginge es beim Fall der italienischen Komapatientin nach deutschem Recht, wäre die Sache ziemlich klar: Eluana Englaro dürfte sterben. Denn hierzulande gilt bei todkranken oder dauerhaft bewusstlosen Patienten der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, beispielsweise künstliche Beatmung, als passive Sterbehilfe. Und die ist in Deutschland, anders als in Italien, gesetzlich erlaubt.
Die Regelung wirkt auf den ersten Blick eindeutig: Die Beihilfe zum Suizid ist hierzulande nicht strafbar, die Tötung auf Verlangen hingegen schon. Doch in der Praxis erweisen sich die gesetzlichen Definitionen immer wieder als zu vage.
Erlaubt ist in Deutschland neben der passiven die indirekte Sterbehilfe. Von ihr ist die Rede, wenn die ärztlich gebotene, schmerzlindernde Verabreichung von Medikamenten an Todkranke als unbeabsichtigte Nebenfolge den Tod des Patienten beschleunigen kann. Nicht strafbar ist auch die Hilfe zur Selbsttötung: Solange der Patient das tödliche Medikament selbst und aus freiem Willen einnimmt, bleibt der Helfer ohne Strafe. Ein Sonderfall ist der Suizid, bei dem ein Arzt mitgeholfen hat. Wenn ein Mediziner bei der Beschaffung einer tödlichen Arznei assistiert, gilt dies hierzulande noch immer als unvereinbar mit dem Berufsethos.
In Deutschland ist die Tötung auf Verlangen des Kranken verboten. Hat der "Täter" auf ernstes und ausdrückliches Verlangen des Betroffenen gehandelt, wird dies jedoch strafmildernd berücksichtigt. Auch in Italien ist Tötung auf Verlangen verboten, in Belgien und den Niederlanden hingegen erlaubt.
Immer wieder klagen Ärzte und Juristen, es fehlten klare gesetzliche Regelungen, wie mit Menschen in ihrer letzten Lebensphase umzugehen sei. Hilfe versprechen sich Parlamentarier von einem Gesetz zu Patientenverfügungen. Mit ihnen können Menschen festlegen, welche medizinische Behandlung sie sich wünschen, sollten sie sich nicht selbst mitteilen können. Nach langem Streit konkurrieren im Bundestag nun drei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe zu Patientenverfügungen. Bislang zeichnet sich keine Stimmenmehrheit für einen der drei Anträge ab, im April stimmen die Parlamentarier darüber ab.
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