■ Spotlight: Der Wahlspot – ein rechtsfreier Raum?
Rechtsradikale oder fundamentalistische Wahlwerber versuchen seit ein paar Jahren die Grenzen des Erlaubten auszuloten. Im Gegenzug haben zahlreiche Sender versucht, die Ausstrahlung von DVU-, NPD- und „Republikaner“-Reklame zu verhindern. Doch in nahezu allen Verfahren siegten die Parteien. Denn schon 1978 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, ein Sender dürfe die Ausstrahlung nicht allein deshalb verweigern, „weil der vorgelegte Wahlspot verfassungsfeindliche Äußerungen enthält“. Vor vier Jahren hatte daher die ARD versucht, eine Abschaffung der Ausstrahlungspflicht zu erreichen, in diesem Jahr die Privatsender. Denn die Verpflichtung steht nur in den Rundfunkgesetzen, nicht in der Verfassung.
ARD, ZDF und bundesweite Privatsender müssen den Parteien danach Sendezeit zur Verfügung stellen, in der Regel 90-Sekunden- Spots. Dabei gilt das Prinzip der „abgestuften Gleichheit“, das die Verfassungsrichter formuliert haben: Den kleinen Parteien stehen mindestens zwei Spots zu, die kleinen Bundestagsparteien dürfen doppelt soviel haben, die großen wiederum das Doppelte (also acht). Die Verantwortung für die Spots tragen die Parteien. Bei ARD und ZDF müssen sie lediglich ein Videoband anliefern, bei den Privaten müssen sie den „Selbstkostenpreis“ bezahlen – üblich sind 45 Prozent vom Tarif für kommerzielle Werbung. Außerhalb der Spots ist politische Werbung verboten. lm
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