Spitzelei in Deuschland: Juristisch zweifelhaft
Durfte der verdeckte Ermittler aus England überhaupt bei uns spitzeln? Vermutlich nicht, denn es fehlt eine Rechtsgrundlage.
BERLIN taz | Es ist nicht generell verboten, dass ausländische verdeckte Ermittler in Deutschland eingesetzt werden. Das EU-Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen sieht den grenzüberschreitenden Einsatz verdeckt ermittelnder Polizeibeamter vor. Wenn ein englischer verdeckter Ermittler in Deutschland tätig werden soll, schließen die beteiligten Regierungen eine Vereinbarung über Einzelheiten, zum Beispiel die Dauer des Einsatzes. Das sieht Artikel 14 des EU-Übereinkommens vor.
Ob dieses Rechtshilfe-Übereinkommen im Fall Kennedy anwendbar ist, ist allerdings fraglich. Zwar verwies die Bundesregierung nach einer parlamentarischen Anfrage der Linken auf das Abkommen. Vermutlich ist Mark Kennedy aber nicht zur Strafverfolgung, sondern zur Gefahrenabwehr eingesetzt worden, so dass ein Abkommen über Rechtshilfe bei der Strafverfolgung nicht weiterhilft.
Besser passt der Prümer Vertrag über Polizeizusammenarbeit, der 2008 ins EU-Recht übernommen und für alle EU-Staaten verbindlich wurde. Er sieht die Kooperation bei "Großveranstaltungen" vor und dürfte auch die Gefahrenabwehr bei G-8- oder Nato-Gipfeln erfassen. Danach konnte Deutschland ausländische "Beamte, Spezialisten und Berater" zur Unterstützung anfordern. Von verdeckten Ermittlern ist aber nicht die Rede.
Ob die bloßen Vereinbarungen zwischen England und Baden-Württemberg sowie England und Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage genügen, ist auch zweifelhaft. Schließlich fehlt ihnen die parlamentarische Zustimmung, die für Grundrechtseingriffe eigentlich erforderlich ist.
Aber selbst wenn der Einsatz des englischen Geheimermittlers an sich legal war, so durfte er in Deutschland jedenfalls keine Straftaten begehen. Auch für ausländische Polizisten gilt in Deutschland das deutsche Recht. Und auch ein deutscher verdeckter Ermittler darf sich nicht strafbar machen. Die Forderung der Polizei, ein verdeckter Ermittler müsse "milieutypische" Delikte begehen dürfen, um nicht aufzufallen, blieb bislang erfolglos. Wenn Mark Kennedy in Deutschland Brandstiftungen und andere Delikte beging, so handelte er auch als Polizeibeamter illegal.
Seltsam ist im Übrigen, dass ausländische verdeckte Ermittler in Deutschland rechtlich gar nicht wie verdeckte Ermittler behandelt werden, sondern wie V-Männer. Ein V-Mann ist kein Polizeibeamter, sondern ein Informant aus dem zu überwachenden Milieu, der für Geld Spitzeldienste leistet. Offensichtlich ist ein englischer Polizeibeamter kein V-Mann, soll aber nach Meinung der Bundesregierung dennoch rechtlich so eingestuft werden.
In der Antwort auf die Linken-Anfrage beruft sie sich auf eine Aussage des Richters Armin Nack im Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. In einer Entscheidung von 2007 hat sogar der Bundesgerichtshof (BGH) die Auffassung von Nack bestätigt. Kein Wunder: Das Urteil stammte vom 1. BGH-Strafsenat unter Vorsitz von Nack.
Die Folge: Beschränkungen, die für deutsche verdeckte Ermittler gelten, treffen ausländische nicht. Sie dürfen also auch bei weniger schweren Delikten eingesetzt werden. Sie brauchen bei der Strafverfolgung keine richterliche Erlaubnis zum Betreten fremder Wohnungen oder für den gezielten Einsatz gegen konkrete Personen.
Es könnte also durchaus attraktiv sein, sich einen verdeckten Ermittler im Ausland "auszuleihen". Wie oft so etwas vorkommt, wollte die Regierung auf Anfrage der Linken aber nicht sagen.
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