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Polizeigewalt bei AfD-Parteitag 2021Einsatz offiziell rechtswidrig

Am Rande des Landesparteitags vor drei Jahren lösten Beamten einen Gegenprotest auf. Rechtswidrig, urteilte nun das Verwaltungsgericht.

Warum nicht mit einer Hunderschaft reinrocken? Proteste gegen den AfD-Parteitag im März 2021 Foto: dpa | Christoph Soeder

Der Polizeieinsatz gegen eine antifaschistische Kundgebung am 6. Juni 2021 war teilweise rechtswidrig. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht am vergangenen Donnerstag entschieden, nachdem der Anmelder der Demo geklagt hatte. Der Landesparteitag der Berliner AfD im Marzahn-Hellersdorfer Ortsteil Biesdorf vor drei Jahren war begleitet von Protesten antifaschistischer und zivilgesellschaftlicher Gruppen.

Rund 40 An­ti­fa­schis­t*in­nen hatten sich in der Nähe des Konferenzorts versammelt. In den ersten Stunden gab es keine Probleme mit der Polizei, die die Szenerie absicherte. Das änderte sich am Nachmittag, nachdem es zu einem Schichtwechsel bei der Polizei gekommen war.

Als Hospitant mit dabei war der SPD-Politiker und damalige Abgeordnete Tom Schreiber, der wegen seiner ablehnenden Äußerungen gegen alternative Hausprojekte in linken Kreisen unbeliebt war. Das Auftauchen Schreibers sorgte bei den An­ti­fa­schis­t*in­nen für Unmut und führte zu einigen despektierlichen Äußerungen.

Schreiber erstattete Anzeige und zeigte auf Menschen, von denen er sich beleidigt fühlte. Was dann folgte, bezeichnete der Klägeranwalt Peer Stolle als „Störung der Kundgebung“ durch „anlassloses Filmen, unverhältnismäßigen körperlichen Zwang sowie Schubsen und Schlagen von unbeteiligten Ver­samm­lungs­teil­neh­me­r*in­nen durch die Polizei.

Anlassloses Filmen rechtswidrig

Mindestens zehn Menschen wurden festgenommen, mehrere dabei verletzt. Darauf löste der Anmelder die Kundgebung vorzeitig auf, um zu verhindern, dass weitere Teil­neh­me­r*in­nen der friedlichen Kundgebung festgenommen werden.

Der Anmelder wollte mit der Klage den Polizeieinsatz nachträglich für rechtswidrig erklären lassen. Das ist teilweise gelungen. Das Gericht erklärte die Videoaufzeichnung der Kundgebung und das Betreten des Versammlungsgeländes in Gruppenstärke durch die Polizei für rechtswidrig.

Nach dem aktuellen Versammlungsfreiheitsgesetz ist die Anfertigung dieser Aufnahmen nur legitim, wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt. Aus Sicht der Klä­ger­an­wäl­t*in­nen Peer Stolle und Anna Gilsbach ging von der Kundgebung keine Gefahr aus.

Der Polizeieinsatz gegen den AfD-Protest wird die Justiz weiter beschäftigten. Denn das Verwaltungsgericht wies die Klärung der Frage, ob auch die Festnahme der An­ti­fa­schis­t*in­nen rechtswidrig war, an das Amtsgericht zurück. „Aus unserer Sicht ist es wichtig, solche Verfahren zu führen, weil das für die Polizei als Ganzes bewirken muss, dass sie solche Dinge bei zukünftigen Einsätzen nicht mehr macht“, betont Anwältin Gilsbach.

Es ist nicht der erste Prozess im Zusammenhang mit der Kundgebung. Bereits 2022 klagte Antifaschist wegen Polizeigewalt bei seiner Festnahme. Mit Videoaufnahmen konnte er nachweisen, dass er von der Polizei zu Unrecht der Körperverletzung beschuldigt worden war. Ruhig geworden ist es indes um den Mann, der den Polizeieinsatz ausgelöst hatte. Tom Schreiber ist seit der Wiederholungswahl nicht mehr im Berliner Abgeordnetenhaus vertreten und hat sich aus der Politik zurückgezogen.

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2 Kommentare

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  • Leider ist es ein Trugschluss das sich rechtswidrige verhalten von Polizisten durch solche urteile verhindern lassen. Das wird erst so sein wenn dafür der einsatzleiter in Form von Geldstrafe oder degradierung verantwortlich gemacht wird.

  • Ich ärgere mich noch, wenn ich einen Tippfehler erst nach der Freigabe bemerke.



    Leute, die vom Schreiben leben, sind da anscheinend nicht so sensibel.