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Neuer MedienstaatsvertragBitte nicht diskriminieren!

Der Medienstaatsvertrag reguliert erstmals klassischen Rundfunk und digitale Medien in einem. Was Sie über das neue Gesetz wissen müssen.

Amazon Echo muss künftig seinen Nutzer:innen ein breiteres Angebot machen Foto: Britta Pedersen/dpa

Der Medienstaatsvertrag regelt künftig die Rechte und Pflichten aller Sender*innen und Sender in Deutschland. Egal ob klassischer Rundfunk, Plattformen oder User Generated Content. Am Mittwoch hat mit Mecklenburg-Vorpommern das letzte Landesparlament den Vertrag ratifiziert, das Gesetz kann damit in Kraft treten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Ich habe nur einen Fernseher, ein Radio und ein Handy. Geht mich das überhaupt etwas an?

Ja! Zuschauer*innen sind Verbraucher*innen. Die Gesetzgebung will sicherstellen, dass wir frei entscheiden können, was wir gucken und hören. Bei den alten analogen Endgeräten standen alle Sender gleichberechtigt nebeneinander. Da lief, nehmen wir das Radio, Bayern 3, neben Antenne Bayern, neben Deutschlandfunk Kultur. Bei digitalen Endgeräten ist das anders. Wer etwa ein Smart-TV benutzt, sieht meist eine Oberfläche, die vom Hersteller oder von der Anbieterin des Anschlusses kuratiert ist. Diese Anbieter haben bestimmte Interessen, wollen etwa eigene Inhalte oder den ihrer Kooperationspartnern prominent platzieren. Besonders groß ist das Problem bei Smartspeakern, also zum Beispiel Amazons Alexa, die in der Regel selbst auswählen, worauf sie zugreifen. Der Medienstaatsvertrag schreibt nun vor, dass „gleichartige Angebote oder Inhalte“ von Geräten nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Sortiert werden darf nach sachlichen Gründen, etwa Alphabet, Genres oder Nutzungsreichweite.

Ich produziere Inhalte für Youtube, Instagram, Twitch oder andere soziale Netzwerke. Was ändert sich für mich?

Erstmalig reguliert der Medienstaatsvertrag explizit auch Bewegtbilder im Netz. Alle Streamer*innen und Content Creators, die im Schnitt 20.000 Nutzer*innen gleichzeitig erreichen – egal ob linear oder on demand –, müssen künftig Lizenzen beantragen. Unsicher ist, was „gleichzeitig“ meint. Wer eine Sendelizenz benötigt oder sich unsicher ist, kann sich an die jeweilige Landesmedienanstalt wenden. Eine Zulassung beantragen kann nur, wer „unbeschränkt geschäftsfähig ist“, also das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Mein Start-up bietet eine Suchmaschine oder eine Content-Plattform an. Worauf muss ich achten?

Wessen Angebot zu den Intermediären gehört, also Plattformen oder Suchmaschinen, die Content sammeln, sortieren und darstellen, muss offenlegen, wonach diese Inhalte sortiert werden. Das bedeutet nicht, dass Firmen ihre komplette Software veröffentlichen müssen. Aber sie müssen die Kriterien mitteilen, „die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden“. Damit soll vor allem sichergestellt werden, dass journalistisch-redaktionelle Inhalte durch die Plattform nicht schlechter behandelt werden als andere.

Ich nutze barrierefreie Medien. Bietet der Medienstaatsvertrag Verbesserungen für mich?

Barrierefreiheit bei Medien meint zum Beispiel Untertitel, Audiodeskription oder live Gebärdenübersetzung. Der neue Medienstaatsvertrag mahnt an, solche barrierefreien Angebote häufiger anzubieten. Der Rundfunk, das heißt die ARD-Sender, das ZDF, das Deutschlandradio und die Privatsender, müssen laut Vertragstext §7 „über ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote aufnehmen und den Umfang solcher Angebote stetig und schrittweise ausweiten“. Das ist dringlicher formuliert als im alten Rundfunkstaatsvertrag, aber es enthält nach wie vor weder eine klare Verpflichtung noch eine konkrete Definition. Die Rundfunkkommission der Länder hat aber bereits angekündigt, hier nachzuarbeiten. Einen Entwurf mit einer Definition von Barrierefreiheit und mit Regeln für Barrierefreiheit bei entscheidenden Verlautbarungen hat die zuständige rheinland-pfälzische Staatsministerin Heike Raab für 2021 angekündigt. Anbieter*innen von sogenannten Telemedien, also etwa kommerziellen Internetdiensten, werden ebenfalls verpflichtet, „im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten“ barrierefreien Zugang zu ermöglichen.

Und was ändert sich bei den Angeboten der öffentlich-rechtlichen Medien?

Für die Mediatheken gilt weiter: Die Angebote der Öffentlich-Rechtlichen dürfen nicht „presseähnlich“ sein. Sie dürfen nicht hauptsächlich aus Text bestehen, weil sie sonst den Presseverlagen unfair Konkurrenz machen würden. Ausnahmen sind Transkripte von Sendungen und Texte im Dienst der Barrierefreiheit. Sendungen, die keine Eigenproduktionen sind, müssen weiterhin nach einer Frist aus den Mediatheken verschwinden: Filme und Serien nach 30 Tagen, Sportereignisse nach 7 Tagen.

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10 Kommentare

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  • Rundfunkbeitrag finde ich ok, aber wieso bei Vodafone oder Telekom noch zusätzlich für TV-Entertainment überhöhte Beiträge kassiert werden, kann ich nicht mehr nachvollziehen



    - sollten diese Unternehmen nicht die Rundfunkbeiträge "verrechnen" und von den übertrieben hohen Monatsbeiträgen abführen?

  • Das Mediengesetz hinkt den Entwicklungen um mindestens fünf Jahre hinterher. Es hat für niemand Vorteile. Die Grenze von 20000 ist völlig arbiträr, nicht zu kontrollieren und sie geht völlig an der Realität vorbei, solange es ein Einfaches ist sich im Ausland anzumelden. So etwas heutzutage auf nationaler Ebene regeln zu wollen, zeigt wie schlecht manche Politiker für ihre Ämter gerüstet sind.

  • Ich lehne es ab, Rundfunkbeitrag zu zahlen für etwas, das ich gar nicht haben will. Bergdoktor, Anne Will und Quiz-Sendungen, Kochshows, Werbung etc. sollen die bezahlen, die es sehen wollen. Ich will das Zeug nicht und fühle mich genötigt, so als ob mir an der Aldi-Kasse jemand unverlangt eine Packung Käse aufs Band legt und den Kauf verlangt.

    • @tommi8305:

      Blöderweise haben wir Politiker*innen, die Käse verkaufen. Allerdings haben wir die gewählt...

  • Ich weiß nicht, wer auch immer sich das mit der Lizenz ausgedacht hat.



    Lächerlich.



    Denn es ist eine Einfaches den Kanal ins Ausland zu verlegen.



    Der Sprecher oder "Redakteur im Studio" ist ja nicht unbedingt der Produzenz. (bzw. das zu beweisen ist schier unmöglich)



    Auf der anderen Seite sind 20'000 natürlich schon eine Hausnummer ...

    Bei der Gelegenheit erinnere ich mal an "Piratensender Powerplay" ... da geht es auch durchaus um Sendelizenzen ...

  • Die Bereinigung der eigenen Mediatheken ist völlig absurd. Warum darf ich als Konsument die Sendungen nicht sehen wann ich möchte. Schließlich habe ich die Sendungen mit meinen Gebühren bezahlt. Das zeigt in welchen Elfenbeinturm die Öffentlich Rechtlichen leben. Kein Wunder das Sie immer mehr an Bedeutung verlieren.

    • @Kristina:

      Da hilft eine ganz kurze Recherche zum Thema "Depublikationspflicht".

      Ein Paradebeispiel für erfolgreiche Lobbyarbeit.

  • Wenn private Streamer und Blogger für ihr YT-, IG- und sonstewas Accounts Lizenzen beantragen müssen (Wo überhaupt?), ist das ein sehr starker Eingriff in die verfassungsmäßige Redefreiheit. Wenn die ÖR-Medien das für sich selbst tun, ist es vermutlich i.O.. Das aber für fremde Dritte vorzuschreiben mit welcher Bindungskraft auch immer ist höchstwahrscheinlich verfassungswidrig und damit rechtswidrig.

    • @Nickname23:

      Naja nicht ganz. 2018 wurde da schon drüber gestritten ab wann Streamer eine Rundfunklizenz benötigen und ob diese überhaupt eine beantragen können. Getroffen hatte es damals Gronkh und auch PietSmiet hatte so seine Probleme.



      Gronkh hat seine Rundfunklizenz bekommen.

      Das veraltete Runkfunggesetz wurde darauf hin aktualisiert und die digitalen Plattformen aufgenommen.

      Das heißt, dass sich Streamer an dieselben Vorschriften wie herkömmliche TV-Programme halten müssen, zum Beispiel im Hinblick auf den Jugendschutz. (wird MontanaBlack nicht gefallen)

      Seids froh das die Grenze bei 20.000 liegt, nach dem alten Papier lag die Grenze bei 500.

      Beantragen muss man dies bei der Landesmedienanstalt (Wohnsitz, NRW, Berlin etc)

      Redefreiheit gibt´s auch weiterhin für "private Streamer". Die meisten generieren allerdings sowie Einnahmen über die Streams, wo dann eben nicht mehr von "privat" die Rede sein kann (Gewinnabsicht). Bei einer Größe ab 20.000 bezweifle ich das dies noch über die Steuer abgewickelt wird. Ein Gewerbe hat da nicht nur rechtliche, sondern auch steuerliche Vorteile.

  • Von einer freien Entscheidung der Zuschauer kann erst dann gesprochen werden, wenn sie auch beim Bezahlen eine freie Entscheidungsmöglichkeit haben. Nur Knöpfchen drücken ob ich Pest oder Cholera will, hat nichts mit Freiheit zu tun.