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„Nein heißt nein“ im SexualstrafrechtBundesrat billigt Gesetz

Sexuelle Handlungen, die gegen den Willen einer Person stattfinden, gelten künftig als Vergewaltigung. Selbst wenn sich das Opfer nicht aktiv wehrt.

Nein heißt nein: Protestschild auf einem „Slutwalk“ 2012 in Berlin Foto: dpa

Berlin afp | Im Sexualstrafrecht gilt künftig das Prinzip „Nein heißt nein“: Der Bundesrat billigte am Freitag das vom Bundestag im Juli beschlossene Gesetz, mit dem eine sexuelle Handlung auch dann als Vergewaltigung gewertet wird, wenn sich das Opfer nicht aktiv wehrt.

Die Straftat liegt künftig auch dann vor, wenn das Opfer durch Worte oder Gesten zum Ausdruck bringt, dass es mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. In dem neu gefassten Paragrafen 177 des Strafgesetzbuchs heißt es: „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Mit der Neuregelung wird auf Fälle reagiert, in denen Frauen vergewaltigt wurden, ohne dass die Täter bestraft werden konnten. Das neue Gesetz soll dazu beitragen, dass sich mehr Opfer zu einer Anzeige entschließen und weniger Strafverfahren eingestellt werden.

Im Zuge der Neuregelung wird auch der Straftatbestand „Sexuelle Belästigung“ eingeführt, der sich gegen Grapscher richtet. Speziell geahndet werden mit der Neuregelung auch sexuelle Straftaten, die aus Gruppen heraus begangen werden. Damit reagiert der Bundestag auf die Kölner Übergriffe aus der Silvesternacht. Dabei hatten überwiegend nordafrikanische Männer massenhaft Frauen angegriffen.

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4 Kommentare

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  • Das es damit mehr Verurteilungen gibt bezweifle ich stark. Das ist nur ein "Seht her, wir haben etwas gemacht!" Gesetz.

    Bewiesen werden muss eine Vergewaltigung vor der Verurteilung noch immer. Das ist schon immer das schwierige gewesen und wird es auch bleiben - zum Glück.

    Irgendeine schädliche Handlung gegen den erkennbaren(!) Willen eines anderen war als Nötigung schon immer strafbar. Die sexuelle Nötigung wurde in sexuelle Belästigung umbenannt.

    Was mich erschreckt ist, wie viele jetzt jubeln und nicht merken das sie im Grunde von der Politik veralbert werden.

    • @Sang:

      Sowohl der bisherige Paragraph zur Vergewaltigung als auch der der Nötigung setzen z.B. Gewalt oder Drohung voraus, jetzt reicht es klar zu machen, nicht zu wollen, das ist eine Verbesserung, aber es ginge definitiv besser, schon allein das "erkennbar" macht es nur komplizierter und ist völlig unnötig.

      • @?:

        Nein setzte er nicht voraus. Es war schon immer so, das wer etwas gegen den Willen eines anderen tut, er sich strafbar macht.

        Es bleibt das Problem, es zu beweisen. Das wird sich ohne Schuldumkehr auch nicht lösen lassen. Auch jetzt muss vor Gericht klar bewiesen werden das man nicht wollte und der/die andere das wusste. Und wenn man das kann, wäre es schon vorher bestraft worden.

        Das "erkennbar" finde ich schon richtig. Sonst kann im Nachhinein wirklich ALLES als Straftat gedeutet werden. DAS kann ja nicht Sinn der Sache sein.

        Das schwierige ist, das der Gesetzgeber eine Linie zwischen "nicht zu schwer machen" und "aber auch nicht die Tür für Falschbeschuldigungen öffnen" finden muss. Das ist durch den Begriff "erkennbar" recht gut gemacht. (Allerdings auch nicht neu... wie im Grunde garnix, praktisch gesehen).

        • @Sang:

          nein das ist nicht richtig, § 240 lautet: "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Um nach dem Paragraphen zu verurteilen ist also Gewalt oder eine Drohung nötig, ansonsten ist der Straftatbestand nicht erfüllt.

          Und das "erkennbar" ist deswegen überflüssig, weil es sich um ein Vorsatzdelikt handelt, das Gericht muss es also als erwiesen betrachten, dass dem Täter oder der Täterin klar war, dass die Tat gegen den Willen des Opfers geschieht, also vorsätzlich vollzogen wurde.