Nach Erdoğan-Schmähgedicht: Böhmermann droht Merkel mit Klage
Die Kanzlerin hatte Jan Böhmermanns Schmähkritik als „bewusst verletzend“ bezeichnet. Das sei rechtswidrig, meint Böhmermanns Anwalt.
Der Satiriker hatte unter dem Titel „Schmähkritik“ in seiner ZDF-Sendung „Neo Magazin Royale“ am 31. März 2016 teils wüste Beschimpfungen gegen den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan vorgetragen und ihm unter anderem Sex mit Tieren unterstellt und ihn in die Nähe von Kinderpornografie gerückt. Zur Begründung stellte der Moderator seinem Auftritt voran, er wolle den Unterschied zwischen erlaubter Satire und in Deutschland verbotener Schmähkritik erklären.
Bundeskanzlerin Merkel hatte die Satire unmittelbar nach der Sendung als „bewusst verletzend“ bezeichnet. Dieses Verhalten sei rechtswidrig gewesen, da Merkel für eine solche Einordnung nicht zuständig gewesen und damals bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Böhmermann wegen Beleidigung eingeleitet gewesen sei, argumentiert laut Tagesspiegel nun der Anwalt Böhmermanns. In dem Schreiben halte Schertz Merkel vor, sie habe den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Die Kanzlerin habe sich als „höchste Vertreterin der Exekutive“ zu dieser Rechtsfrage öffentlich geäußert „und damit erhebliche Folgen ausgelöst“. Schertz fordere binnen einer Woche eine Erklärung, wonach Merkel ihre Einschätzung in der Rückschau als rechtswidrig einstufen solle. Sonst werde er seinem Mandanten zur Klage raten.
Schon Mitte Juli war bekanntgeworden, dass die juristische Auseinandersetzung um das Gedicht andauert. Erdogans Kölner Anwalt Mustafa Kaplan hat demnach Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg eingelegt, das Böhmermanns Gedicht in weiten Teilen, aber nicht komplett verboten hatte. Böhmermanns Anwalt Christian Schertz hatte bereits im März Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Landgericht hatte dem ZDF-Satiriker im Februar untersagt, weite Teile des Gedichtes zu wiederholen. Von 24 Versen darf Böhmermann nur noch sechs vortragen. Die strittigen Passagen berührten das allgemeine Persönlichkeitsrecht Erdogans im Kernbereich, hieß es zur Begründung.
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