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Miethai & CoNachmessen

Wohnungsgröße oft falsch  ■ Von Andree Lagemann

Die Wohnungsgröße ist neben den Merkmalen Lage, Art und Ausstattung einer Wohnung für die Mieterinnen von entscheidender Bedeutung, da diese den Mietpreis bestimmt. In der Regel wird nämlich der Mietpreis durch Multiplikation des Quadratmeterpreises mit den vorhandenen Quadratmetern errechnet. Dabei müssen sich die Mieterinnen bei Mietvertragsabschluss regelmäßig mangels eigener Kenntnisse auf die Angaben des Vermieters zur Wohnungsgröße verlassen. Es liegt im wirtschaftlichen Interesse der Vermieterseite, eine möglichst große Wohnfläche auszuweisen. Dementsprechend wird die Wohnfläche in den Wohnungsanzeigen und sogar in Mietverträgen häufig nicht korrekt angegeben.

Meist stellen die Mieterinnen erst Jahre später fest, dass beispielsweise ihre Wohnung nicht wie im Mietvertrag vereinbart 90 qm sondern nur 85 qm groß ist, sie aber gleichwohl Betriebskosten für 90 qm gezahlt und auch der Mietzins entsprechend festgelegt war. Grundsätzlich gilt, dass die vereinbarte Wohnungsgröße im Mietvertrag bis zum Nachweis ihrer Unrichtigkeit maßgebend ist. Das heißt, dass bei Betriebskostenabrechnungen und Mieterhöhungsverlangen grundsätzlich die tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde zu legen ist. Die Mieterinnen können sogar einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Vermieter haben, wenn dieser im Mieterhöhungsschreiben eine falsche Wohnungsgröße angibt und die Mieterinnen aufgrund dieser Grundlage die Mieterhöhung akzeptiert haben.

Ein Gewährleistungsanspruch, insbesondere eine Kürzung des Mietzinses, aufgrund der abweichenden Wohnungsgröße kommt demgegenüber meist nicht in Betracht, da die Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag nach der überwiegenden Rechtsprechung lediglich beschreibenden Charakter haben soll. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Vermieter bei Mietvertragsabschluss erklärt hat, dass er für die angegebene Wohnungsgröße und die Folgen einer nachteiligen Abweichung einstehe.

Mieterinnen sollten bei den Vertragsverhandlungen besonderes Augenmerk auf die Wohnungsgröße legen und diesen Punkt mit ihrem zukünftigen Vermieter ausdrücklich besprechen. Insbesondere sollten sie sich nicht mit ungefähren Angaben („ca.“) abspeisen lassen. Die Reduzierung der Wohnungsgröße auf die korrekte Fläche noch während der Vertragsverhandlungen hat nicht selten auch einen Nachlass beim Anfangsmietzins zur Folge.

Tipps bei der Ermittlung der Wohnfläche geben die Mitarbeiterinnen von Mieter helfen Mietern.

Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30. 30357 Hamburg, Telefon: 431 39 40

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