Mieterverein zum Mietendeckel: „Mieterhöhungen nicht ignorieren“
Solange der Mietendeckel nicht als Gesetz verankert ist, rät Wibke Werner vom Berliner Mieterverein Mietern zur Vorsicht.
taz: Frau Werner, Rot-Rot-Grün hat sich zum Mietendeckel durchgerungen. Der ist juristisches Neuland. Was glauben Sie: Wird er letztlich rechtlich haltbar sein?
Wibke Werner: Wir gehen davon aus. Mit der Föderalismusreform liegt seit 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen und auch für das Preisrecht bei den Ländern. Ob die Eingriffe des neuen Gesetzes kompetenzrechtlich in Ordnung sind, ist aber vor allem bei den Gegnern des Mietendeckels umstritten.
Sicher bedeutet der Deckel viel Arbeit für die Berater des Mietervereins?
Das haben wir bereits in den letzten Monaten zu spüren bekommen. Seit das Eckpunktepapier mit der Ankündigung eines Mietendeckels veröffentlicht wurde, gab es Tausende von Mieterhöhungen, die wir überprüft haben.
Waren das deutlich mehr als sonst?
Ganz eindeutig. Sonst ergibt sich immer mit der Veröffentlichung eines neuen Mietspiegels ein erhöhter Beratungsbedarf wegen Mieterhöhungen. Das wurde durch die Mietendeckelankündigung noch mal deutlich getoppt.
Das Gesetz soll – wenn es dann im Frühjahr 2020 vom Parlament auch verabschiedet wird – rückwirkend zum 18. Juni 2019 gelten. MieterInnen, die vor diesem Stichtag noch eine Mieterhöhung bekommen haben, ist nicht mehr zu helfen. Oder?
Wibke Werner, stellvertretende Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins. Der Verein hat 170.000 Mitglieder.
Die entscheidende Frage dürfte sein, ob einer Mieterhöhung vor dem 18. Juni 2019 zugestimmt wurde. Denn laut der aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs ist die Miete maßgeblich, die am Stichtag 18. Juni 2019 wirksam vereinbart war. Wenn einer Mieterhöhung vor diesem Stichtag zugestimmt worden ist, wäre das die zulässige Miete, auf die es für das Gesetz ankommt.
Und was ist mit jenen, die danach eine Mieterhöhung erhalten haben?
Das betrifft die vielen tausend Mieterhöhungen, die nach Ankündigung des Mietendeckels im Juni 2019 zugesandt wurden. Auch jetzt werden noch viele Mieterhöhungen, zum Beispiel durch die Deutsche Wohnen, geltend gemacht. Wir sind der Auffassung, dass diese Erhöhungen mit Inkrafttreten des Mietendeckels rückgängig gemacht werden können, selbst wenn die Mieterinnen und Mieter der Erhöhung zugestimmt haben. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Stichtag 18. Juni 2019 – waren diese Erhöhungen noch nicht wirksam.
Was sollen jene MieterInnen jetzt tun?
Wir raten, Erhöhungen nach dem ganz normalen Mietrecht zu prüfen und entsprechend zu reagieren. Denn solange der Mietendeckel nicht in Kraft ist, gilt das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Mieter, deren Mieterhöhungen korrekt sind, sollten jetzt auch der Mieterhöhung zustimmen.
Sie sagen also nicht: Mieterhöhungen einfach ignorieren, denn der Mietendeckel kommt ja?
Nein. Die Wahrscheinlichkeit wäre groß, dass der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung einklagt. Dann landet das vor Gericht.
Die RichterInnen könnten doch auch auf den Gesetzgebungsprozess verweisen.
Nein, die Richter können aktuell nicht auf ungelegte Eier Rücksicht nehmen. Erst mit Inkrafttreten des Gesetzes kann bei Vorliegen von Verfassungsklagen ausgesetzt werden.
Aber wer jetzt noch eine Mieterhöhung kriegt – da reichen doch die Fristen bis ins Frühjahr.
Auch da wären wir vorsichtig. Der Gesetzgebungsprozess dauert: Jetzt wird erst mal der Rat der Bürgermeister angehört, dann kommen die parlamentarischen Beratungen. Der letzte Schliff ist noch nicht vollzogen, vielleicht ändern sich wichtige Details. Wir wollen das nicht hoffen, aber es kann passieren. Und solange wir das Gesetz nicht vorliegen haben, wäre es risikobehaftet, Mieterhöhungen im Vertrauen auf den Mietendeckel zu ignorieren. MieterInnen sollten aber die vollen zwei Monate, die ihnen nach Zugang einer Mieterhöhung für die Prüfung bleibt, voll ausnutzen.
Im Zweifelsfall also unter Vorbehalt zustimmen?
Das können wir auch nicht empfehlen: Eine Zustimmung unter Vorbehalt gilt im Prinzip wie eine nicht erteilte Zustimmung. Auch da könnte der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen.
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