McDonalds-Klage am VGH Mannheim: Verpackungssteuer ist illegal
Tübingens OB Boris Palmer war wieder einmal Vorreiter und führte eine Steuer auf Einweg-Verpackungen ein. Doch der Kommune fehlte die Zuständigkeit.
Foto: Uwe Anspach/dpa
Die Tübinger Verpackungssteuer verstößt gegen Bundesrecht. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichthof (VGH) Mannheim das bundesweite Pilotprojekt von OB Boris Palmer (Grüne) gestoppt. Bundes-Umweltministerin Steffi Lemke (Grüne) will der schwäbischen Kommune bisher aber nicht entgegenkommen.
Seit 1. Januar 2022 sind in Tübingen 50 Cent Verpackungssteuer fällig für Einwegbecher, Einwegteller und Einwegspeiseverpackungen. 20 Cent kostet jedes Einwegbesteck-Set. Pro Mahlzeit fallen maximal 1,50 Euro an. Dagegen hatte die örtliche MacDonald's-Filiale beim VGH Mannheim geklagt.
Ende März hatte der VGH zunächst nur das Ergebnis der Normenkontrolle mitgeteilt: Die Satzung über die Tübinger Verpackungsverordnung ist „unwirksam“. Nun liegt auch die Begründung vor. Danach hat der Tübinger Gemeinderat vor allem zwei Fehler gemacht.
Im Mittelpunkt steht der Vorwurf, dass Tübingen keine kommunale Verpackungssteuer einführen durfte, weil dies gegen Bundesrecht verstößt. Der Bund habe in seinem Verpackungsgesetz von 2017 detaillierte Regelungen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen vorgesehen, aber eben keine Verpackungssteuer. Da es sich beim Bundesgesetz um ein „geschlossenes System“ handele, so der VGH, seien Zusatzregelungen durch einzelne Städte ausgeschlossen.
Hier könnte jedoch der Bundestag Abhilfe schaffen, indem er das Verpackungsgesetz ändert und Kommunen die Einführung von Verpackungssteuern ausdrücklich erlaubt. An eine derartige Option ist bisher aber nicht gedacht, heißt es im Haus von Umweltministerin Steffi Lemke (Grüne).
Mit dem Capuccino nach Reutlingen
Tübingen hatte sich auf seine Befugnis berufen, örtliche Verbrauchssteuern zu beschließen. Doch auch hier hatte der VGH Einwände, weil nicht nur Speisen erfasst werden, die vor Ort gegessen werden, sondern auch Produkte zum Mitnehmen („To go“). Es sei deshalb nicht gewährleistet, dass die Verpackung auf Tübinger Gebiet entsorgt oder weggeworfen wird.
OB Palmer fand das wenig überzeugend: „Es entspricht nicht der Lebenswirklichkeit, sich in der Tübinger Fußgängerzone einen Cappuccino to go zu kaufen und damit bis nach Reutlingen zu fahren, um ihn dort zu trinken.“
Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Tübinger Gemeinderat will am 28. April entscheiden, ob er Rechtsmittel einlegt. Da das VGH-Urteil noch nicht rechtskräftig ist, wird die Tübinger Verpackungssteuer vorerst weiter erhoben.
Umweltministerin Lemke wies unterdessen den Vorwurf zurück, die Bundespoliktik unternehme zu wenig gegen Einwegverpackungen. Sie verwies dabei vor allem auf drei Projekte. Schon seit Juli 2021 sind Wegwerfprodukte aus Plastik wie Einmalbesteck und -teller verboten. Das gleiche gilt für Styropor-Becher, Trinkhalme und Rührstäbchen.
Ab Jahreswechsel 2023 müssen Restaurants, Bistros und Imbisse ihre Speisen oder Getränken für unterwegs auch in einer Mehrwegverpackung anbieten. Diese darf nicht teurer sein als eine Einwegverpackung. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 80 Quadratmeter Fläche und maximal fünf Mitarbeiter:innen. Für die Filialen von Ketten gelten diese Ausnahmen nicht. Schließlich ist derzeit ein Gesetzentwurf Lemkes in der Anhörung, mit dem eine „Plastikabgabe“ (offizieller Name: „Einwegkunststoffabgabe“) eingeführt werden soll. Bezahlen sollen sie unter anderem die Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen aus Plastik und Plastik-Getränkebechern (soweit sie noch erlaubt sind).
Die Einnahmen sollen in einen „Einwegkunstofffonds“ fließen, der sie dann an die Kommunen weiterverteilt. Städte und Gemeinden können damit dann das Einsammeln von herumliegendem Plastikmüll auf Straßen und Plätzen finanzieren. Bisher zahlte dies die Allgemeinheit.
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