Leistungsschutzrecht im Bundestag: Light-Version in Planung
„Kleinste Textauschnitte“ weiterhin umsonst? Das Bundesjustizministerium bringt einen Änderungsantrag in die Leistungsschutzrecht-Debatte ein.
BERLIN taz | Beim umstrittenen Leistungsschutzrecht für Presseverlage zeichnet sich eine Light-Version ab: Suchmaschinen wie Google sollen demnach einzelne Wörter und „kleinste Textausschnitte“ weiterhin auch umsonst in ihren Ergebnislisten anzeigen dürfen. Das sieht ein Änderungsantrag des FDP-geführten Justizministeriums vor, der am Mittwoch im Rechtsausschuss behandelt wird und der taz vorliegt.
Der Ausschussvorsitzende Siegfried Kauder (CDU) geht davon aus, dass die Änderung angenommen wird und das Gesetz dann am Freitag vom Bundestag beschlossen wird. Zuvor hatte er rechtliche Bedenken geäußert und angekündigt, auch gegen die Mehrheitsmeinung seiner Fraktion den derzeitigen Gesetzentwurf abzulehnen. Sollte der jetzt eingebrachte Änderungsantrag angenommen werden, könne er mit dem Gesetz leben, sagte Kauder der taz.
Durch das sogenannte Leistungsschutzrecht sollen Suchmaschinen und Internetseiten mit automatisch gesammelten Nachrichten zur Kasse gebeten werden. Der Internetkonzern Google etwa verdient Millionen durch Werbung, während sich viele Verlage um ihre Einnahmen im Netz sorgen. Die Nachrichtensuche „GoogleNews“ zeigt kurze Nachrichtenausschnitte an, zusammen mit einem Link zur Internetseite. Die Verlage profitieren also bereits von den Lesern, die so auf ihre Seite kommen. Deshalb wollen sie sich auch nicht von der Google-Liste runternehmen lassen – obwohl dies bereits technisch möglich ist.
Nun darf Google seine Praxis wohl beibehalten. „Die freie, knappe, aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet“, heißt es in dem Vorschlag des Justizministeriums. Die Abstimmung im Bundestag ist nun für Freitag vorgesehen. Zuvor war der Punkt von der Tagesordnung für Donnerstag gestrichen worden.
Die Grünen und die Linken wollen gegen das Gesetz stimmen. Linken-Netzpolitiker Herbert Behrens sieht bereits heute genügend technische Möglichkeiten für Verlage, die ungewollte Übernahme von Textpassagen durch Google und Co. zu verhindern. Sollte das Gesetz in geänderter Fassung beschlossen werden, drohten Gerichtsstreits über die Frage, was „kleinste Textausschnitte“ sind.
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