Kosten bei Reiserücktritten wegen Corona: BGH macht es vom Fall abhängig
Durch Corona fiel manche Pauschalreise kurzfristig aus. An drei Fällen hat der Bundesgerichtshof nun geprüft, wer dabei die Stornokosten tragen muss.
Laut Gesetz bekommen Kund*innen nur dann den vollen Preis zurück, wenn „außergewöhnliche Umstände“ die Reise „erheblich beeinträchtigen“. Im Fall einer Über-80-Jährigen mit Anfälligkeit für Lungenentzündungen, welcher eine Flusskreuzfahrt zu riskant geworden war, sah der BGH diese Voraussetzungen gegeben.
Das zuständige Landgericht habe hier zu Recht das Alter und die Vorerkrankungen berücksichtigt, weil diese Umstände durch die Coronapandemie eine besondere Rolle gespielt hätten. Die Annahme sei nachvollziehbar, dass die Ansteckungsgefahr auf einem Schiff mit 100 Passagieren trotz Hygienekonzept deutlich höher gewesen sei als zu Hause.
Ein zweites Verfahren setzten die Richter aus, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem anderen Fall abzuwarten. Hier war die stornierte Ostsee-Kreuzfahrt später ganz ausgefallen. Der EuGH soll sich dazu äußern, ob eine solche nachträgliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.
Der dritte Fall muss erneut am Berufungsgericht verhandelt werden. Dabei geht es um eine Pauschalreise auf die Insel Mallorca. Dass das gebuchte Hotel geschlossen war, genügte dem BGH nicht als einzige Begründung für den Erlass der Stornogebühren. Nun muss geklärt werden, ob eine andere Unterkunft zumutbar gewesen wäre und wie die Corona-Lage insgesamt war.
Alle drei Reisen waren Anfang 2020 vor Ausbruch der Pandemie in Europa gebucht worden und hatten im Sommer 2020 stattfinden sollen.
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