Kommentar Massenüberwachung: BND handelt illegal
BND gerüffelt: Die Metadaten von Telefongesprächen in Deutschland abzufangen und zu speichern, ist nicht rechtens – weil ein Gesetz dazu fehlt.
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Über das Verkehrsdaten-Analysesystem (VerAS) des Bundesnachrichtendienstes ist wenig bekannt. Es wurde zwar schon 2002 eingerichtet, doch die Öffentlichkeit erfuhr erst 2014 davon, als sich ein Untersuchungsausschuss des Bundestags nach den Snowden-Enthüllungen auch näher mit dem BND beschäftigte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Datei, die faktisch eine geheime Vorratsdatenspeicherung ist, nun für illegal erklärt. Der einfache rechtsstaatliche Grund: Es fehlte ein Gesetz für die damit verbundenen Grundrechtseingriffe. Das Urteil ist die vielleicht schärfste juristische Folge des NSA-Skandals in Deutschland.
Es geht diesmal auch nicht um die (hochbrisante und noch ungeklärte) Frage, ob deutsche Grundrechte den BND auch in Afghanistan oder Nahost binden. Nein, im VerAS waren auch Millionen Personen erfasst, die in Deutschland leben und telefonieren, also im eindeutigen Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Dennoch hat der Bundesnachrichtendienst argumentiert, bei der Speicherung von Verbindungsdaten seien keine Grundrechte betroffen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dies zu Recht längst anders entschieden. Wer mit wem wie oft telefoniert, betrifft natürlich die Privatsphäre und manchmal sogar die Intimsphäre.
Gut möglich, dass das VerAS nun alsbald durch ein neues Gesetz legalisiert wird. So war es ja auch schon mit der sogenannten Auslands-Auslands-Überwachung des BND, die im Oktober 2016 erstmals gesetzlich geregelt und dabei nur leicht eingeschränkt wurde. Aber wenn der BND ein VerAS-Gesetz haben will, müsste er zumindest genauer erklären, was er mit diesen Daten eigentlich macht.
Gesetzgebung schafft zumindest eine gewisse Transparenz. Ein Auslandsgeheimdienst, der auch Daten von Inländern erfasst, müsste schon gut begründen, wozu eine solche gewaltige Datenauswertung erforderlich ist. Und ein Gesetz könnte dann auch vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden.
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