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Kommentar Immunität und DurchsuchungEdathys Nebenkriegsschauplatz

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Die Durchsuchung bei Sebastian Edathy erfolgte wohl verfrüht, das ist aber nicht entscheidend. Es geht um die Frage des Anfangsverdachts.

Die Staatsanwaltschaft klopfte hier etwas zu früh an: Bürgerbüro des Ex-SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy in Stadthagen. Bild: dpa

D ie Staatsanwaltschaft sah sich auf der sicheren Seite, als sie am 10. Februar die Räumlichkeiten von Sebastian Edathy nach Kinderpornographie durchsuchte. Immerhin hatte der SPD-Abgeordnete am 7. Februar auf sein Bundestagsmandat verzichtet (angeblich aus gesundheitlichen Gründen). Er stand also scheinbar nicht mehr unter dem Schutz der Immunität, wonach Zwangsmaßnahmen gegen Abgeordnete nur nach Einbezug eines parlamentarischen Ausschusses zulässig sind.

Was die Staatsanwaltschaft wohl übersehen hat: Die Immunität besteht laut Gesetz fort, bis der Bundestagspräsident den Mandatsverzicht bestätigt hat. Das war erst am 10. Februar. Und laut Bundestagsverwaltung soll die Immunität sogar erst am Ende dieses Tages enden. Trotzdem hat die Staatsanwaltschaft schon im Laufe des 10. Februar mit den Durchsuchungen begonnen und insofern wohl rechtswidrig gehandelt.

Ist das nun ein Skandal? Eher nicht. Natürlich ist es peinlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht genau geprüft hat, wann die Immunität nach einem Mandatsverzicht endet. Aber auch Edathys Anwalt hat, so scheint es, immerhin drei Monate gebraucht, um diesen Fehler zu bemerken. Der Kern des Immunitätsschutzes wurde hier jedenfalls nicht verletzt, denn im Moment der Durchsuchung wollte Edathy ja schon gar kein Abgeordneter mehr sein.

Marginaler Verstoß gegen ausklingende Schutzvorschrift

Deshalb wird dieser Lapsus der Staatsanwaltschaft auch keine großen Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren haben. Traditionell führt eine rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme in Deutschland nur ausnahmsweise zu einem Verwertungsverbot der dabei erhobenen Beweismittel. Das sorgt zwar oft für öffentliche Empörung. Aber der vorliegende Fall zeigt, warum das sinnvoll ist. Ein vermutlich unbeabsichtigter und eher marginaler Verstoß gegen eine ausklingende Schutzvorschrift rechtfertigt nun mal nicht, dass Beweise für eine Straftat automatisch vor Gericht ignoriert werden müssten. Laut Bundesverfassungsgericht ist in solchen Fällen vielmehr eine Interessensabwägung erforderlich und hier dürfte sie aller Voraussicht nach zugunsten der Strafverfolgung ausgehen.

Die eigentlich interessante Frage im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung bei Edathy ist eine andere: Durfte die Staatsanwaltschaft bei dem SPD-Politiker einen Anfangsverdacht auf Erwerb und Besitz von Kinderpornographie annehmen, obwohl dieser – soweit damals ersichtlich – nur legale Bilder von nackten Jungs bestellt hatte? Gibt es einen Erfahrungssatz, wonach bei Besitzern derartiger Bilder in der Regel auch strafbares Material gefunden wird? Und wenn ja, rechtfertigt eine statistische Wahrscheinlichkeit bereits schwer wiegende stigmatisierende Eingriffe in die Privatsphäre?

Hier sind große Zweifel angebracht. Und deshalb ist es gut, dass Edathy in dieser Frage inzwischen das Bundesverfassungsgericht angerufen hat. Die Frage, wie schnell legales Verhalten einen Anfangsverdacht von Straftaten begründen kann, ist eine Kernfrage des Rechtsstaates. Hiervon lenkt die aktuelle Diskussion über Randbereiche der Immunität nur ab.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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6 Kommentare

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  • diekontrolle de kontrolloeure durtcdh dier kontrollietten ist einedalte fordeung. sie ausgechnet monoplistisch ZUGUNSTEN der monopolkontrolleure von verfassungsschutz und polizei "verwirkt"licht zu sehen,

    lässt zweifel am freiheitswillen der normalbevölkerumng aufkommen.

     

    wennmachtspüielchrn undf unterwfung schön privat blieben und souverän gemeiostewrt würden, sähe es vielleicht mit den existzentiellen res publica der politik besser aus.

  • Aus meinr Sicht geht es nicht nur um die Frage des Anfangsverdachts, sondern auch um den Datenschutz; denn nicht nur gegen § 23 RiStBV, Abs. 4a wurde verstoßen, sondernauch gegen § 23 RiStBV, Abs. 23 [2].

     

    Zusammenarbeit mit Presse und Rundfunk

    (1) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ist mit Presse, Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. Diese Unterrichtung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden. Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, überwiegt. Eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist zu vermeiden. Dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden können. Auf die Nr. 129 Abs. 1, Nr. 219 Abs. 1 wird hingewiesen. Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Länder sind zu beachten (vgl. auch Anlage B ).

     

    (2) Über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage darf die Öffentlichkeit grundsätzlich erst unterrichtet werden, nachdem die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder sonst bekanntgemacht worden ist.

     

    Was ist das für ein Rechtsbruch durch die Staatsanwaltschaft, wenn Medien eher von "neuen" Fakten erfahren als der zuständige Strafverteidiger?

     

    Wie kann es sein, dass die Medien mehr Interesse an Edathy haben und es für sie belanglos zu sein scheint, dass ein leitender Ermittlungsbeamter beim BKA, der für die Strafverfolgung von Kinderpornos zuständig war, nachweislich Sammler von strafbaren Kinderpornos ist? Er wurde einfach nur klammheimlich aus dem Dienst entfernt.

  • Der Endverdacht interessiert mich viel mehr. Wann hat der sich die Heftchen besorgt? Vor oder nach 2008?

  • Danke, Herr Rath, für diesen nachdenklichen Artikel. Eben die hier aufgeworfenen Fragen beschäftigen mich auch, seit Anbeginn dieser Sache. Ein derart beschädigter Ruf kann nicht wieder hergestellt werden, auch wenn es sich um legale Bilder handeln sollte. Das ist das eigentlich Üble daran.

    • @noevil:

      "Red.: Kommentar entfernt. Bitte achten Sie auf Ihre Wortwahl"

      • @DDHecht:

        Damit können Sie Recht haben; denn die Verbindungsdaten geben keinen Beweis, wer am PC saß oder ob der Laptop durch einen Trojaner fremdgesteuert war. Die Homepage der NSA wurde schließlich auch gehackt.