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Kommentar BGH-Beschluss zum FramingMein Video, dein Video

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Zum Glück entscheidet der EuGH über die Zulässigkeit des Framings. Die Ansicht des Bundesgerichtshofes ignoriert die Realität im Netz.

Z um Glück hat der Bundesgerichtshof nicht das letzte Wort. Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es eine Urheberrechtsverletzung, wenn YouTube-Videos und andere fremde Filmchen auf der eigenen Webseite eingebaut werden. Man kann nur hoffen, dass der Europäische Gerichtshof, der letztlich entscheiden muss, eine vernünftigere Position einnimmt.

Denn dieses Framen fremder Videos auf der eigenen Webseite ist völlig üblich. Niemand fragt den Urheber um Genehmigung, niemand zahlt Lizenzgebühren. Wenn sich die Position des BGH durchsetzen würde, müssten alle umdenken. Der Aufschrei wäre groß, das Urheberrecht würde weiter an Legitimation verlieren. Richter sollten Streitfragen klären und nicht die Welt chaotisieren, die sich bereits anders geordnet hat.

Die Rechtsansicht des BGH ist auch keineswegs zwingend. Man kann das Urheberrechtsgesetz so oder so auslegen. Man kann, wie der BGH, darauf abstellen, die neue Webseite mache sich das fremde Video zu eigen. Genauso überzeugend ist aber die Parallele zum (zulässigen) Link: Das Video bleibt auf einem fremden Server und wird von dort abgespielt.

Bild: privat
Christian Rath

ist rechtspolitischer Korrespondent der taz.

Sieht man das Framing als eine Art zulässigen Link – wie es sich in der Praxis durchgesetzt hat –, ist der Urheber deshalb aber nicht schutzlos. Er kann das Einbetten seiner Videos auf anderen Webseiten ausdrücklich verhindern. Auch YouTube bietet diese Funktion an. Wer sie nicht nutzt, darf sich nicht beklagen, dass die eigenen Videos plötzlich in einem anderen, unerwünschten Kontext auftauchen.

Und wenn Filme – wie im konkreten Fall – ohne den Willen des Urhebers bei YouTube hochgeladen werden, dann muss der Urheber eben von YouTube die Löschung verlangen. Auch hier ist die Radikallösung des BGH nicht erforderlich.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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3 Kommentare

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  • MG
    Maik G.

    Na das ist doch mal was. Zuerst groß das Leistungsschutzrecht fordern, dann aber anderen nicht das Recht an ihren Werken zugestehen. Wo sind wir denn hier gelandet? Wasser predigen und selbst Wein trinken wollen? Das ist einfach nur erbärmlich!

    Urheber, die ihre Videos auf youtube veröffentlichen haben alle Rechte an diesen Videos und wer sie verwenden will, egal ob er sie herunterladen, verkaufen, bearbeiten oder in seiner Webseite einbetten möchte, muss eben den Urheber um Erlaubnis fragen.

  • R
    rolfmueller

    Noch ein paar solcher Entscheidungen und das Urheberrecht ist so wenig akzeptiert wie die GEMA, die mit Sicherheit keine zehn Jahre mehr existieren wird. Dabei war auch das mal eine sinnvoll gedachte Einrichtung, bevor eine Horde vorgestriger Betonköpfe sie zum Hass- und Hohnobjekt pervertiert hat.

  • M
    Marco

    Also das Einbetten eines Videos ist in meinen Augen ganz sicher kein Link. Dann könnte man auch behaupten das Einbetten ganzer Texte die ggfs. zur Laufzeit von einer anderen, fremden Seite gegrabt werden, wäre ebenfalls nur eine Verknüpfung. Ein Link ist es höchstens dann, wenn ein Vorschaubild angezeigt und zum Abspielvorgang zu youtube umgeleitet wird.

    Die Behauptung man hätte keine Verantwortung nur weil etwas nicht auf dem eigenen Server lagert, man es aber bewusst in seine Seite integriert hat, finde haarsträubend.

     

    Richtig finde ich aber das eine Einbettung möglich ist wenn vom "Uploader" nicht unterbunden. Die Urheberrechtsverletzung durch zuleiten finde ich daher nicht in Ordnung. Der "Uploader" hat die Verantwortung zu übernehmen und der Copyright-Inhaber muss das Video löschen lassen können, womit ja auch die Einbettung verschwindet.