Klage gegen Zypern-Hilfe: Karlsruhe will nicht alles prüfen

Gegen das Zypern-Hilfspaket klagen? Kann nicht jeder, sagt das Bundesverfassungsgericht. Das geht nur, wenn persönliche Grundrechte betroffen sind.

Lange Schlangen an Zyperns Banken. Bild: dpa

KARLSRUHE taz | Bürger können beim Bundesverfassungsgericht nicht gegen alle EU-bezogenen Parlamentsbeschlüsse klagen. Das stellten die Richter jetzt in der Begründung zum Zypern-Eilbeschluss fest.

Dabei ging es um die Zustimmung des Bundestags zum Zypern-Hilfspaket des ESM-Rettungsfonds Mitte April. Eine Gruppe von 18 Klägern wollte die Zustimmung kurzfristig verhindern, weil der Bundestag von der Bundesregierung unzureichend und falsch informiert worden sei.

Die Kläger gehören zur neoliberal-euroskeptischen Gruppe Europolis, die für mehr Wettbewerb und gegen europäische Umverteilung streitet. Ihr Vordenker ist der Berliner Rechts- und Finanzwissenschaftler Markus C. Kerber. Er kritisierte, die Bundesregierung habe die Situation in Zypern nicht selbst geprüft, sondern sich auf (angeblich falsche) Darstellungen der EU-Kommission und weiterer Gremien verlassen. So werde dort die Zypern-Hilfe als „unabdingbar“ für die Stabilisierung des Euro-Raumes bezeichnet, obwohl Zypern doch nur ein winziges Land sei, so Kerber.

Das Bundesverfassungsgericht hat die von Kerber geforderte einstweilige Anordnung allerdings abgelehnt – wegen der großen Eile zunächst ohne Begründung. Inzwischen hat das Gericht die Begründung nachgereicht. Und diese hat grundsätzliche Bedeutung. Die europapolitischen Klagerechte der Bürger werden dabei zwar nicht eingeschränkt, aber sie werden auch nicht so ausgeweitet, wie Kerber dies für richtig hielt.

Gericht gestaltet Europa mit

Laut Grundgesetz können einzelne Bundesbürger das Verfassungsgericht nur anrufen, um sich über eine mutmaßliche Verletzung ihrer persönlichen Grundrechte zu beschweren. Weil das Bundesverfassungsgericht aber gerne in der Europapolitik mitsprechen wollte, hat es 1993 im Maastricht-Urteil erlaubt, dass einzelne Bürger auch gegen Staatsverträge klagen können, mit denen nationale Kompetenzen auf die EU übertragen werden. Begründung: Jede Kompetenzübertragung beeinträchtige zugleich das Wahlrecht zum Bundestag, weil das Parlament dann weniger zu sagen habe.

Unter Berufung auf ihr Wahlrecht klagten seitdem Einzelpersonen wie Peter Gauweiler (CSU) oder eben Markus C. Kerber gegen viele europapolitische Projekte beim Bundesverfassungsgericht. Im Ergebnis hatten die Klagen zwar stets keinen Erfolg, aber sie gaben dem Gericht Gelegenheit, Europa mitzugestalten. So erfand Karlsruhe vermeintliche Grenzen der Integration und sicherte dem Bundestag auch bei der Euro-Rettung das letzte Wort.

Bürger klagen das nächste Mal am 11. Mai

Im Fall der Zypern-Hilfen wollten die Verfassungsrichter die trickreiche Konstruktion aber nicht weiter ausdehnen. „Das Wahlrecht dient nicht der inhaltlichen Kontrolle demokratischer Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet“, heißt es im Beschluss. Die Prüfung, ob der Bundestag in der Zypern-Frage korrekt informiert wurde, könne deshalb nicht ein einzelner Wähler verlangen. Deshalb ging Karlsruhe diesmal auch nicht inhaltlich auf die Klage ein.

Mit der Zurückhaltung ist es aber bald wieder vorbei. Am 11. und 12. Juni prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Europäische Zentralbank bei der Euro-Rettung gegen das Grundgesetz verstößt. Vorwand für die Karlsruher Prüfung sind wieder Klagen einzelner Bürger, die sich auf ihr Wahlrecht berufen.

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