piwik no script img

Kirchenaustritt bleibt gebührenpflichtigWer raus will, muss zahlen

In vielen Bundesländern kostet der Austritt aus der Kirche Geld. Die Gebühr ist rechtens, urteilt das Verfassungsgericht.

Das Verfassungsgericht rechtfertigt die Gebühren mit dem Verwaltungsaufwand, der bei einem Kirchenaustritt entsteht. Bild: dpa

KARLSRUHE epd Die Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt in vielen Bundesländern ist rechtens. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies die Beschwerde eines Klägers in Nordrhein-Westfalen zurück, der sich durch die Gebühr in seinem Recht auf Religionsfreiheit eingeschränkt sah. Die Kosten von 30 Euro seien nicht zu beanstanden, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Das Geld diene den Behörden allein zur Kostendeckung. Vergleichbare Gebühren gibt es in den meisten Bundesländern. Die Kirchen selbst erheben keine Gebühren für einen Austritt.

Wer die Kirche verlassen will, muss den Austritt je nach Bundesland beim Amtsgericht oder Standesamt erklären. Die Zugehörigkeit zur Kirche und die Kirchensteuerpflicht enden, wenn ein Mitglied nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts aus der Kirche austritt. Bisher werden in allen Bundesländern außer in Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen Gebühren von etwa 10 bis 50 Euro für Kirchenaustritte erhoben.

Im aktuellen Fall hatte der 1979 geborene Beschwerdeführer 2007 im Amtsgericht Köln seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt. Für den Kirchenaustritt entrichtete er nach Angaben des Gerichts eine Gebühr von 30 Euro. Er kritisierte, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr für den Kirchenaustritt sei verfassungswidrig und nichtig. Er fühlte sich nach eigenen Angaben in seinem Grundrecht auf negative Glaubensfreiheit verletzt.

Dies wiesen die Richter jetzt zurück. Das Verfahren sei "insbesondere zur Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer" erforderlich und angemessen sowie dem Beschwerdeführer zumutbar. Das formalisierte Verfahren zum Austritt aus einer Kirche oder sonstigen Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und die Erhebung einer Gebühr seien daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt, stellte die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts fest.

Die Gebühr stehe auch in keinem groben Missverhältnis zum Zweck der Kostendeckung. Der Arbeitsaufwand für die Bearbeitung eines Kirchenaustritts betrage 15 Minuten, hieß es.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 50.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

6 Kommentare

 / 
  • TM
    Thorsten Maruschke

    Der Beitritt zu einer christlichen Kirche wird durch die Taufe begründet, die soweit ist Manfred zuzustimmen, in den meisten Fällen im nicht geschäftsfähigen Alter vollzogen wird. Damit wird gültig eine Mitgliedschaft begründet, auch wenn es Manfred nicht gefällt. Man mag über die Sinnhaftigkeit dieses Vorgangs streiten, es ist aber ungerecht, das den kirchen anzulasten, was im elterlichen Sorgerecht begründet liegt. Die Eltern entscheiden sich stellvertretend für ihr Kind für eine Mitgliedschaft. Das ist genauso rechtsgültig wie die Beitrittserklärung zum Schützenverein oder zur Gewerkschaft, die Eltern ihren Kindern mit in die Wiege legen und hat nichts mit Kidnapping zu tun. Allenfalls mit einer Vereinnahmung durch die Eltern.

    Da mit der Kirchenmitgliedschaft steuerliche Folgen verbunden sind und die Verwaltung der Kirchensteuer in Deutschland als von den Kirchen bezahlte (!) Dienstleistung von den staatlichen Steuerbehörden übernommen wird, können diese auch - wie z.B. auch für eine Änderung im Personenstand - Verwaltungsgebühren erheben. Da die staatliche Steuerbehörde lediglich eine Dienstleistung erbringt, hat das auch nichts mit Staatsreligion zu tun. Hier macht der Staat im gegenteil von seiner Möglichkeit zur Förderung der Religionsfreiheit Gebrauch, wenn er den Kirchen eine ressourcensparende Verwaltung ihrer Einnahmen ermöglicht.

  • M
    manfred (56)

    Die Verfassungsrichter und das Grundgesetz...

     

    Diese Entscheidung ist genau so logisch, als wenn ein Entführungsopfer den Polizeieinsatz gegen seine Kidnapper selbst bezahlen müßte. Ich denke, wenn die Kirche keine im Zustand der Geschäftsfähigkeit abgegebene Beitrittserklärung vorweisen kann, besteht auch keine Mitgliedschaft. Alles Andere ist ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Die von der Kirche geübte Praxis, Menschen ohne deren ausdrückliche Willenserklärung zu vereinnahmen, erinnert schon sehr an Kidnapping. Und die Unterstützung dieser Praxis durch das Verfassungsgericht erinnert mich jedenfalls an Staatsreligion.

  • TM
    Thorsten Maruschke

    Der Beitritt zu einer christlichen Kirche wird durch die Taufe begründet, die soweit ist Manfred zuzustimmen, in den meisten Fällen im nicht geschäftsfähigen Alter vollzogen wird. Damit wird gültig eine Mitgliedschaft begründet, auch wenn es Manfred nicht gefällt. Man mag über die Sinnhaftigkeit dieses Vorgangs streiten, es ist aber ungerecht, das den kirchen anzulasten, was im elterlichen Sorgerecht begründet liegt. Die Eltern entscheiden sich stellvertretend für ihr Kind für eine Mitgliedschaft. Das ist genauso rechtsgültig wie die Beitrittserklärung zum Schützenverein oder zur Gewerkschaft, die Eltern ihren Kindern mit in die Wiege legen und hat nichts mit Kidnapping zu tun. Allenfalls mit einer Vereinnahmung durch die Eltern.

    Da mit der Kirchenmitgliedschaft steuerliche Folgen verbunden sind und die Verwaltung der Kirchensteuer in Deutschland als von den Kirchen bezahlte (!) Dienstleistung von den staatlichen Steuerbehörden übernommen wird, können diese auch - wie z.B. auch für eine Änderung im Personenstand - Verwaltungsgebühren erheben. Da die staatliche Steuerbehörde lediglich eine Dienstleistung erbringt, hat das auch nichts mit Staatsreligion zu tun. Hier macht der Staat im gegenteil von seiner Möglichkeit zur Förderung der Religionsfreiheit Gebrauch, wenn er den Kirchen eine ressourcensparende Verwaltung ihrer Einnahmen ermöglicht.

  • M
    manfred (56)

    Die Verfassungsrichter und das Grundgesetz...

     

    Diese Entscheidung ist genau so logisch, als wenn ein Entführungsopfer den Polizeieinsatz gegen seine Kidnapper selbst bezahlen müßte. Ich denke, wenn die Kirche keine im Zustand der Geschäftsfähigkeit abgegebene Beitrittserklärung vorweisen kann, besteht auch keine Mitgliedschaft. Alles Andere ist ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Die von der Kirche geübte Praxis, Menschen ohne deren ausdrückliche Willenserklärung zu vereinnahmen, erinnert schon sehr an Kidnapping. Und die Unterstützung dieser Praxis durch das Verfassungsgericht erinnert mich jedenfalls an Staatsreligion.

  • TM
    Thorsten Maruschke

    Der Beitritt zu einer christlichen Kirche wird durch die Taufe begründet, die soweit ist Manfred zuzustimmen, in den meisten Fällen im nicht geschäftsfähigen Alter vollzogen wird. Damit wird gültig eine Mitgliedschaft begründet, auch wenn es Manfred nicht gefällt. Man mag über die Sinnhaftigkeit dieses Vorgangs streiten, es ist aber ungerecht, das den kirchen anzulasten, was im elterlichen Sorgerecht begründet liegt. Die Eltern entscheiden sich stellvertretend für ihr Kind für eine Mitgliedschaft. Das ist genauso rechtsgültig wie die Beitrittserklärung zum Schützenverein oder zur Gewerkschaft, die Eltern ihren Kindern mit in die Wiege legen und hat nichts mit Kidnapping zu tun. Allenfalls mit einer Vereinnahmung durch die Eltern.

    Da mit der Kirchenmitgliedschaft steuerliche Folgen verbunden sind und die Verwaltung der Kirchensteuer in Deutschland als von den Kirchen bezahlte (!) Dienstleistung von den staatlichen Steuerbehörden übernommen wird, können diese auch - wie z.B. auch für eine Änderung im Personenstand - Verwaltungsgebühren erheben. Da die staatliche Steuerbehörde lediglich eine Dienstleistung erbringt, hat das auch nichts mit Staatsreligion zu tun. Hier macht der Staat im gegenteil von seiner Möglichkeit zur Förderung der Religionsfreiheit Gebrauch, wenn er den Kirchen eine ressourcensparende Verwaltung ihrer Einnahmen ermöglicht.

  • M
    manfred (56)

    Die Verfassungsrichter und das Grundgesetz...

     

    Diese Entscheidung ist genau so logisch, als wenn ein Entführungsopfer den Polizeieinsatz gegen seine Kidnapper selbst bezahlen müßte. Ich denke, wenn die Kirche keine im Zustand der Geschäftsfähigkeit abgegebene Beitrittserklärung vorweisen kann, besteht auch keine Mitgliedschaft. Alles Andere ist ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit. Die von der Kirche geübte Praxis, Menschen ohne deren ausdrückliche Willenserklärung zu vereinnahmen, erinnert schon sehr an Kidnapping. Und die Unterstützung dieser Praxis durch das Verfassungsgericht erinnert mich jedenfalls an Staatsreligion.