Keine realistische Berechnung: Hartz-IV-Bezüge verfassungswidrig
Die Karlsruher Richter beanstanden die Berechnung der Regelsätze: Vor allem für Kinder muss ein eigener Bedarf ermittelt werden. Ministerin Von der Leyen begrüsst ihre Niederlage vor dem Gericht.
KARLSRUHE dpa/apn/taz | Die bisherige Berechnung der Hartz-IV-Sätze verstößt gegen das Grundgesetz. In einem Grundsatzurteil verlangte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag eine gesetzliche Neuregelung bis zum 1. Januar nächsten Jahres. Überraschend kamen sie zu dem Schluss, dass nicht nur die Berechnungsmethode der Hartz-IV-Sätze für Kinder, sondern auch die der Erwachsenen gegen das Grundgesetz verstößt.
Ob Bezieher des Arbeitslosengeldes II deshalb mehr Geld bekommen müssen, ließ das Gericht zwar ausdrücklich offen. Letztlich läuft es aber wohl auf höhere Bezüge raus. Denn Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, sagte in der Urteilsbegründung, mit dem bisherigem Berechnungsverfahren könne nicht sichergestellt werden, dass mit den Sozialleistungen das Recht auf ein "menschenwürdiges Existenzminimum" gesichert werde. Vor allem müsse das Existenzminimum eine Mindesteilnahme von Leistungsempfängern am gesellschaftlichen Leben berücksichtigen.
Die "ehrliche, sachgerechte und transparente Herleitung" der Regelsätze aus der Einkommens- und Verbrauchsstatistik werde zwangsläufig zu deutlich höheren Regelsätzen führen, kommentierte der Paritätische Wohlfahrtsverband das Karlsruher Urteil. Die Organisation wies zugleich darauf hin, dass die derzeitigen Regelsätze nicht einmal Ausgaben für Bildung oder sogar für Windeln beinhalteten.
"Es ist ein Skandal, dass Richter die Würde des Kindes vor dem Gesetzgeber und der Bundesregierung schützen müssen", erklärte Hauptgeschäftsführer Ulrich Schneider. "Von der manipulativen und willkürlichen Festsetzung der Regelsätze für Minderjährige hat das Gericht glücklicherweise nichts übrig gelassen", fügte er hinzu.
Ein konkretes Verfahren zur Neuberechnung der Regelsätze schlug das oberste Gericht allerdings nicht vor. Die Leistungen müssten auf Grundlage "verlässlicher Zahlen" und "tragfähiger Berechnungen" erbracht werden. Schätzungen "ins Blaue hinein" seien verfassungswidrig, sagte Papier.
Ab sofort kann man besonderen Bedarf geltend machen
Bis zu einer Änderung bleibt die bisherige Regelung gültig. Ab sofort können Hartz-IV-Empfänger jedoch einen besonderen Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt wird. Damit drohen dem ohnehin schwer verschuldeten Staat in diesem Jahr höhere Ausgaben für Hartz IV. In Deutschland beziehen mehr als 6,5 Millionen Menschen Hartz-IV-Leistungen.
Zuvor hatten das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht Hessen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode angemeldet und deshalb Karlsruhe zur höchstrichterlichen Klärung angerufen. Zugrunde lagen drei Verfahren von Langzeitarbeitslosen, die ihre Kinder mit den bisherigen Regelsätzen nicht ausreichend versorgt sahen.
Bisher werden die Regelsätze für die Kinder von Hartz-IV-Beziehern rein prozentual von dem alleinstehender Erwachsener abgeleitet. Die Kläger und auch die gerichtlichen Vorinstanzen bemängelten, dass kein eigener Bedarf der Kinder errechnet wird, obwohl diese häufiger neue Kleidung brauchen und für sie auch Bildungsausgaben anfallen.
Das Verfassungsgericht nannte zwar das zur Bedarfsermittlung von Hartz-IV-Empfängern gewählte sogenannte Statistikmodell ein grundsätzlich geeignetes Berechnungsverfahren. Davon sei aber immer wieder abgewichen worden, die Koppelung an den aktuellen Rentenwert sei ein sachwidriger Maßstabswechsel.
Und ein kinderspezifischer Bedarf werde überhaupt nicht ermittelt, bemängelten die Verfassungsrichter. Die Festsetzung des Sozialgelds für Kinder auf 60 Prozent der Erwachsenen beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums.
Von der Leyen begrüsst Niederlage
Trotz der Niederlage des Bundes begrüßte von der Leyen ausdrücklich das Karlsruher Urteil, in dem eine neue Berechnung der Regelsätze sowohl für Kinder als auch Erwachsene gefordert wird. Die Ministerin sprach von einem "guten und wichtigen Tag für die Kinder". Die Verfassungsrichter hätten die Grundlage der Berechnung für das Arbeitslosengeld II bestätigt, aber die Abschläge daran in Frage gestellt, wie sie vor allem für Kinder üblich sind.
Sie habe bereits eine Expertengruppe in ihrem Ministerium eingesetzt, die jetzt mit Hochdruck daran arbeiten werde, die erforderlichen Schlussfolgerungen aus dem Urteil zu ziehen. Von der Leyen sprach von einem engen Zeitrahmen, den das Gericht gesetzt habe, denn die notwendigen Zahlen zur Bedarfsermittlung würden erst im Herbst vorliegen. Dennoch müsse das neue Gesetz zur Berechnung der Regelsätze schon zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Die Ministerin schloss aus dem Urteil, es sei wichtig, dass Kinder auch von Hartz-IV-Empfängern Taschenrechner, Füller und Schreibblock hätten, um ihre Bildungschancen wahrnehmen zu können. Jetzt müsse man ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistungen finden. So sei denkbar, den Kindern einen Schulranzen oder Füller zur Verfügung zu stellen, statt den Eltern Geld dafür zu geben.
Bundestag soll Hartz-IV-Bezüge beschließen
Schneider vom Paritätischen Wohlfahrtsverband forderte, das Existenzminimum zukünftig regelmäßig durch den Bundestag beschließen zu lassen. "Es kann nicht sein, dass die Würde des Menschen in ministeriellen Hinterzimmern definiert wird. Das Existenzminimum ist die entscheidende Kennziffer im Sozialstaat", betonte er.
Derzeit erhalten knapp sieben Millionen Menschen in Deutschland Hartz-IV-Leistungen. Der Hartz-IV-Regelsatz für Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro monatlich. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Leistungen gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz: Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), darüber 80 Prozent (287 Euro).
Nach Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes müssen die Regelsätze je nach Altersgruppe um bis zu 20 Prozent angehoben werden: für Kinder unter sechs Jahren auf mindestens 254 Euro, für die Sechs- bis 13-Jährigen auf 297 Euro und für Jugendliche ab 14 Jahren auf 321 Euro. Hinzukommen die vom Bundesverfassungsgericht ab sofort angemahnten einmaligen Leistungen bei Härtefällen.
Der Satz für Erwachsene wird bislang anhand der Einkommens- und Verbrauchsstudie (EVS) des Statistischen Bundesamts berechnet. In der EVS wird alle fünf Jahre anhand von 75.000 repräsentativen Haushalten untersucht, was die Deutschen tatsächlich ausgeben und konsumieren. Der Hartz-IV-Satz für einen Erwachsenen bemisst sich danach, was die ärmsten 20 Prozent der Single-Haushalte verbrauchen, die nicht Hartz IV beziehen.
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