miethai & coKleinreparaturen: Keine Aufträge an Handwerker
Auch wenn der Vermieter grundsätzlich für alle Mängel der Mietwohnung zuständig ist, kann er sich durch Vereinbarung im Mietvertrag von den Kosten für kleinere Reparaturen im Einzelfall befreien und diese dem Mieter auferlegen. Dieses ist aber nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig. Viele der Klauseln in den Formularmietverträgen sind unwirksam. Deshalb sollten Mieter genau prüfen, ob sie für die Reparatur zuständig sind bzw. sie bezahlen müssen. Dabei gilt für Formularmietverträge Folgendes:
Die Vertragsklausel darf den Mieter nicht dazu verpflichten, die Reparatur selbst vorzunehmen. Es darf nur die Kostentragung auf den Mieter abgewälzt werden. Also gilt: Nie selbst den Handwerker beauftragen. Soll der Mieter die Arbeiten laut Klausel selbst vornehmen, ist diese ohne Wenn und Aber unwirksam.
Kosten müssen nur getragen werden für die Reparatur von Gegenständen, die dem Zugriff des Mieters unterliegen. Kleinreparaturen z. B. an den (in der Wand verlaufenden) elektrischen Leitungen müssen nicht bezahlt werden. Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Die Klausel muss die Beträge im Einzelfall und im Jahresfall begrenzen.
Zulässig sind Begrenzungen im Einzelfall auf etwa 75 Euro und etwa 150 Euro im Jahr. Liegen die im Mietvertrag genannten Beträge deutlich darüber, ist wiederum die ganze Klausel unwirksam und nicht etwa bis 75 Euro wirksam. Die Begrenzung bedeutet auch nicht, dass Mieter sich an jeder Reparatur mit 75 Euro beteiligen müssen. Liegt der Rechnungsbetrag darüber, trägt der Vermieter die gesamten Kosten.
Auch hat jüngst das OLG Düsseldorf entschieden, dass fehlgeschlagene Reparaturen nicht zu Lasten des Mieters gehen. Denn das Erfolgsrisiko einer Reparatur, für die der Vermieter ja auch zuständig bleibt, müsse beim Vermieter bleiben.
Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de,www.mhm-hamburg.de
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