■ Nur Teilerfolge für Alteigentümer: Karlsruhe schützt die Datschen
Freiburg (taz) – Der besondere Schutz für eine Million Datschen in Ostdeutschland kann bestehen bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern die Verfassungsbeschwerden von sieben Alteigentümern im Wesentlichen abgelehnt. Die Kläger konnten nur einige kleinere Korrekturen bei Kündigungsschutz, Nutzungsentgelt sowie bei der Entschädigung nach Vertragsende erreichen.
Zu DDR-Zeiten waren die bebauten Wochenendgrundstücke oft „ein Refugium für den privaten Freiraum im sozialistischen Alltag“, wie das Gericht betonte. Die rechtliche Stellung der Nutzer war sehr stark, weshalb oft erhebliche Investitionen in die Gemütlichkeit der Datschen vorgenommen wurden. Nach der Wende meldeten die Eigentümer der Grundstücke Ansprüche an. Der Gesetzgeber hat daher 1995 versucht, in einem Gesetz die Ansprüche beider Gruppen auszugleichen – wobei die Datschennutzer deutlich besser gestellt wurden als die Mieter vergleichbarer Grundstücke in Westdeutschland. So wurden Kündigungen bis Ende 1999 völlig ausgeschlossen und bis zum Jahr 2015 zumindest erschwert.
Die Kläger, die ihr Grundrecht auf Eigentum verletzt sahen, konnten derartige Regelungen nur in Einzelpunkten aufweichen. So gilt etwa der besondere Kündigungsschutz dann nicht, wenn das Grundstück nicht mehr benutzt wird. Christian Rath
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