Jobcenter und Hartz IV: Klagen lohnt nicht

Die Jobcenter sind an geltendes Recht gebunden und können Hartz-IV-Sätze nicht eigenmächtig erhöhen. Auch bei Klagen müssen die Sozialrichter das geltende Recht anwenden.

Warten auf höhere Bezüge? Schlange in einem Jobcenter. Bild: dpa

FREIBURG taz | Nach dem vorläufigen Scheitern der Hartz-IV-Verhandlungen empfiehlt der Paritätische Wohlfahrtsverband den Betroffenen, notfalls auf höhere Sätze zu klagen. Viel bringen wird das aber nicht.

Zunächst sollen die Hartz-IV-Empfänger bei ihrer zuständigen Behörde, der Arge oder dem Jobcenter, einen Antrag stellen, empfiehlt der Wohlfahrtsverband. Dort soll eine Erhöhung des Regelsatzes und Bildungsleistungen für Kinder verlangt werden. Bei Ablehnung des Antrags sollen die Hartz-IV-Empfänger klagen, rät Verbandsgeschäftsführer Ulrich Schneider.

Die Bundesagentur für Arbeit ist über die Empfehlung verärgert. "Jetzt gegen die Entscheidung der Jobcenter Widerspruch einzulegen, ist unnötig und entbehrt jeder Grundlage", sagte Vorstandsmitglied Heinrich Alt. Tatsächlich sind die Jobcenter bis zu einer Gesetzesänderung an die geltenden Hartz-IV-Sätze gebunden und können diese nicht nach Gutdünken erhöhen. Auch die Sozialrichter müssen das bestehende Gesetz anwenden.

Das Bundesverfassungsgericht hat von Bundestag und Bundesrat zwar eine Neuregelung bis zum 31. Dezember 2010 gefordert. Es hat aber nicht bestimmt, welche Sätze gelten sollen, wenn der Gesetzgeber die Frist verstreichen lässt. Das ist auch konsequent, denn das Gericht hat nicht die Höhe des Hartz-IV-Satzes beanstandet, sondern die Berechnungsmethode.

Deshalb ist es aus Sicht des Gerichts nicht dramatisch, wenn der bisherige Satz noch weiter gilt. Ein Anreiz zum Bummeln ist für den Gesetzgeber damit aber nicht verbunden. Denn wenn das neue Gesetz beschlossen ist, soll es rückwirkend zum 1. Januar gelten. Die Differenz zu eventuell erhöhten Sätzen müsste dann für einige Monate nachbezahlt werden, ohne Antrag.

Sollte der Gesetzgeber zu lange zögern, könnten Sozialgerichte auch wieder das Bundesverfassungsgericht einschalten - damit Karlsruhe nun doch eine Übergangsregelung anordnet. Für diesen Schritt genügt aber eine Handvoll Musterkläger.

Schon seit Februar 2010 können Hartz-IV-Empfänger, die außergewöhnliche Belastungen haben, eine Zusatzhilfe beantragen. Gedacht ist an chronisch Kranke, die viel oder teure Medikamente brauchen und von der Krankenkasse kein Geld dafür bekommen.

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