Infos über Schwangerschaftsabbrüche: Landtag stimmt für Frauen
Niedersachsens Landtag stimmt über den Paragrafen 219a ab. Die Abgeordneten dürfen nach ihrem Gewissen entscheiden – ohne Fraktionszwang.
Nach einjährigem Vorlauf wird der niedersächsische Landtag nun am Montag die Landesregierung dazu auffordern, sich auf Bundesebene für eine Abschaffung des Paragrafen 219a im Strafgesetzbuch einzusetzen. Der sogenannte Werbeverbots-Paragraf verhindere, dass Ärzt*innen darüber informieren können, wenn sie in ihren Praxen Schwangerschaftsabbrüche durchführen, heißt es in einem Antrag von 74 Landtagsabgeordneten, den alle Mitglieder der Fraktionen von FDP und Grünen unterzeichnet haben.
Bei der SPD fehlen die Unterschriften von vier Männern, darunter auch die des Ministerpräsidenten Stephan Weil. Die CDU kündigte bereits am Freitag an, einen konkurrierenden Antrag einbringen zu wollen. Dieser ziele darauf, den § 219a zu behalten, aber zu „modernisieren“, sagte Fraktionspressesprecher Marco Zacharias der taz. „Frauen sollen alle Informationen bekommen, die sie brauchen.
Nur wer in „werbender Absicht“ die medizinische Leistung anpreise, solle strafrechtlich belangt werden können. „Damit wollen wir verhindern, dass Pharmaunternehmen Werbung schalten können nach dem Motto: Abtreibung 1a“, sagte Zacharias. Er bezieht sich damit auf die sogenannte Abtreibungspille. Für diesen medikamentösen Abbruch entscheidet sich in Deutschland allerdings nur ein Fünftel aller Frauen.
Straftat darf nicht beworben werden
Für die Abstimmung am Montag ist der Fraktionszwang aufgehoben worden. Alle CDU-Abgeordneten sowie der SPD-Abgeordnete Markus Brinkmann hätten den Antrag unterschrieben, sagte der CDU-Sprecher. Aber selbst mit den Stimmen der AfD wäre er chancenlos.
Zudem fordert er etwas, was ohnehin verboten ist. Laut Gesetz sind Schwangerschaftsabbrüche „Straftaten gegen das Leben“, die nicht verfolgt werden, wenn sich die Schwangere hat beraten lassen und der Abbruch vor der zwölften Woche nach Empfängnis stattfindet. Eine Straftat darf nicht beworben werden. Und: Berufsrechtliche Regelungen untersagen Mediziner*innen, ihre Leistungen „anzupreisen“.
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