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Handelskammern: Linke Kritiker scheitern

GRUNDGESETZ Das Bundesverfassungsgericht lehnt Klagen gegen die Zwangsmitgliedschaft in IHKs ab

KARLSRUHE taz | Die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in der Industrie- und Handelskammer (IHK) verstößt nicht gegen die Grundrechte. Dies entschied jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Grundsatzbeschluss. Damit ist der juristische Frontalangriff der überwiegend linken Kammer-Kritiker gescheitert.

In Deutschland gibt es 79 regionale IHKs. Sie sollen das „Gesamtinteresse“ der jeweiligen Wirtschaft vertreten. Außerdem beraten die IHKs Unternehmen, stellen Bescheinigungen aus und prüfen die Sachkunde etwa von Wachschützern. Alle rund vier bis fünf Millionen deutschen Unternehmen sind zwangsweise Mitglied in ihrer IHK. Rund 40 Prozent der Unternehmen sind allerdings von der Beitragspflicht befreit.

Gegen die Zwangsmitgliedschaft hatten zwei Unternehmen Verfassungsbeschwerde erhoben: ein Autoausrüster aus Memmingen und ein Reisebüro aus Kassel. Beide zahlen jährlich rund 200 Euro IHK-Beitrag. Der Kasseler Kläger ist Kai Boeddinghaus, zugleich Geschäftsführer des Bundesverbands für freie Kammern (BffK), in dem rund 1.400 Kammer-Kritiker organisiert sind.

Die Kläger glauben, dass die Interessen der Wirtschaft durch Verbände mit freiwilliger Mitgliedschaft gut genug vertreten werden. Die Interessen von Alternativbetrieben, etwa für erneuerbare Energien, fielen in der IHK unter den Tisch. Aber auch in der konventionellen Wirtschaft hätten die IHKs wenig Rückhalt; die Wahlbeteiligung zur jeweiligen IHK-Vollversammlung liege nur zwischen 5 und 21 Prozent.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Klagen nun aber für unbegründet. Der Gesetzgeber müsse zwar keine Zwangsmitgliedschaft vorsehen. Es gebe aber legitime Gründe hierfür, die den Eingriff in die „allgemeine Handlungsfreiheit“ der Unternehmen rechtfertigen. So sichere gerade die Pflichtmitgliedschaft, „dass alle regional Betroffenen ihre Interessen einbringen können“.

Zumutbar sei die Pflichtmitgliedschaft aber nur, wenn auch abweichende Interessen und grundlegende Interessenskonflikte berücksichtigt werden. Deren Darstellung könne je nach Thema zwischen einer „stichwortartigen Erwähnung“ und einem echten „Minderheitsvotum“ liegen, so die Richter. (Az.: 1 BvR 2222/12 u. a.) Christian Rath

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