Härtere Strafe für Upskirting: Keine Chance für Spannerfotos

Künftig ist es strafbar, Frauen unter den Rock oder in die Bluse zu fotografieren. Solche Taten werden jetzt als Sexualdelikt eingestuft.

Ein Schild "Fotografieren verboten"

Jetzt absolutes Tabu: Spannerfotos unter Röcken Foto: Frank May/picture alliance

BERLIN taz | – Der Bundestag hat in der Nacht zum Freitag unanständige Fotos für strafbar erklärt. Wer anderen Menschen unter die Kleidung fotografiert oder Verstorbene zur Schau stellt, muss künftig mit Geld- oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen.

Konkret ist es künftig strafrechtlich verboten, „von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme“ herzustellen – „soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind“. Wenn ein Mensch also einen Rock trägt, darf nicht unter den Rock fotografiert werden. Und wenn eine Frau eine Bluse trägt, dann darf nicht von oben ihre Brust oder der BH geknipst werden.

„So etwas können wir nicht länger dulden“, sagte Johannes Fechner, der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, bei der Debatte im Bundestag. „Eigentlich verbietet schon der Anstand solche Angriffe auf die Intimsphäre. ASAber den Anstand haben viele verloren“, so Fechner, deshalb müsse jetzt der Staat das Strafrecht einsetzen.

Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) sollte das „Upskirting“-Verbot in Paragraf 201a des Strafgesetzbuchs eingefügt werden – einem Paragraf, der Persönlichkeitsrechte schützt. Dies kritisierten in einer Anhörung Ende Mai aber mehrere Sachverständige, darunter Hanna Seidel, die das Verbot mit einer Petition auf den Weg gebracht hatte. Das Upskirting verletze die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen und sei daher ein Sexualdelikt.

Auch besserer Schutz für Verstorbene

Von dieser Kritik ließ sich die große Koalition überzeugen und schuf nun im Abschnitt der Sexualstraftaten einen neuen Paragraf 184k („Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“). Die Verschiebung bringt auch prozessuale Vorteile: Das Opfer kann so im Verfahren auch als Nebenkläger auftreten. Eine sexuelle Motivation des Täters muss aber weiterhin nicht nachgewiesen werden. „Auch wenn es um eine Mutprobe oder kommerzielle Interessen geht, wird ja die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt“, sagte der CDU-Abgeordnete Ingmar Jung.

FDP und Linke hatten beantragt, dass auch unerwünschte Nacktaufnahmen unter Strafe gestellt werden sollten. Die FDP sprach vom Fotos beim Kleiderwechsel am Strand, die Linke von Aufnahmen unter der Dusche bei einem Musikfestival. CDU-Mann Jung räumte ein, dass es bei Nacktaufnahmen jetzt „Strafbarkeitslücken“ gebe. Wegen ungeklärter „Detailprobleme“ plant die Koalition hierzu aber später ein neues Gesetz.

Nicht umstritten war dagegen der bessere Schutz für Verstorbene. Künftig soll sich strafbar machen, wer unbefugt eine Bildaufnahme herstellt, „die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt“. Das Verbot zielt auf Gaffer ab, die nach Verkehrsunfällen die Opfer fotografieren, um damit anzugeben. Dieses Verbot wird wie geplant in Paragraf 201a eingefügt. Bisher sind dort nur Aufnahmen verboten, „die die Hilflosigkeit einer anderen Person“ zur Schau stellen. Gemeint waren damit zum Beispiel Betrunkene, aber eben keine Toten.

Der Bundestag beschloss die Reform am sehr späten Donnerstagabend um 0.15 Uhr als letzten Tagesordnungspunkt. Für das Gesetz stimmten CDU/CSU, SPD und Linke. Dagegen votierten AfD und FDP. Die Grünen enthielten sich.

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