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Gericht zu Hartz-IV-SanktionenAngriff auf die Menschenwürde

Leistungskürzungen für versäumte Termine – das hält das Gothaer Sozialgericht für verfassungswidrig. Nun muss sich Karlsruhe mit der Frage beschäftigen.

Geht doch nicht: Einem nackten Mann in die Tasche greifen Foto: photocase/svair

Gotha dpa | Das Sozialgericht Gotha hält Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger für verfassungswidrig und ruft deshalb das Bundesverfassungsgericht an. Nach seinen Angaben vom Mittwoch wird diese Frage damit Karlsruhe erstmals von einem Sozialgericht vorgelegt.

Das Gericht in Gotha sieht die Menschenwürde verletzt, wenn Leistungen gekürzt werden, weil Hartz-IV-Bezieher zum Beispiel Termine nicht einhalten oder Job-Angebote ablehnen. Der Staat müsse ein menschenwürdiges Existenzminimum jederzeit garantieren. Außerdem bedeuteten Sanktionen einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat nach eigenen Angaben aktuell einige Verfahren vorliegen, in denen es um Leistungskürzungen geht. Über die Verfassungsmäßigkeit derartiger Sanktionen haben die Karlsruher Richter noch nicht entschieden.

In seinem Grundsatzurteil von 2010 zur Höhe der Hartz-IV-Sätze hatte das Gericht dem Gesetzgeber einen „Gestaltungsspielraum“ zugestanden. Vorlagen von Gerichten haben in Karlsruhe üblichreweise eine geringe Erfolgsquote.

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10 Kommentare

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  • In seinem Grundsatzurteil von 2010 zur Höhe der Hartz-IV-Sätze hatte das Gericht dem Gesetzgeber einen „Gestaltungsspielraum“ zugestanden.

     

    Der Gestaltungsspielraum bezieht sich auf die allgemeingeltende Zusammensetzung und Höhe der Regelsätze, nicht auf Sanktionierbarkeit. "Das Existenzminimum ist unverfügbar und muss eingelöst werden", weist unmissverständlich auf den Ausschluss von Sanktionen hin.

    Dass das BVerfG da jetzt rumeiert, demonstriert die starke Abhängigkeit der Justiz von den derzeitigen Regierenden.

    Mehr von den Richtern wie dieser Gothaer und es wird noch viel offensichtlicher.

    • @lions:

      Genauso sieht es aus : die Regierung behauptet das Gericht hätte mit Gestaltungsspielraum auch Sanktionen gemeint aber diese "Idee" wurde bereits inhaltlich im Urteil von 2010 durch die anderen Randnummern negiert ! Wenn man ( insbesondere NACH dem 2010 Urteil ) nachfragt reagiert die Regierung mit Schweigen ...

  • "Der Staat müsse ein menschenwürdiges Existenzminimum jederzeit garantieren."

     

    Endlich sagt das auch mal jemand, der was zu sagen hat!

    • @Dhimitry:

      Heißt das defakto dann, dass es ein BGE werden soll?

  • Endlich kommt nun die Sache ins Rollen, von der Katja Kipping und die umstrittene Inge Hannemann immer nur geschwätzt haben.

    • @Khaled Chaabouté:

      Schwätzen ? Das klingt ein wenig abwertend ... Sanktionen verhalten sich so als wenn sie ihren Kindern für Widerworte oder Vergehen nach und nach die Nahrung entziehen bis sie endlich gehorchen oder einfach sterben :-( Der Gedanke das man nach Abzug von 120Euro ( 30% des Regelsatzes ) noch genug Geld für Nahrung hat kann nur dann funktionieren wenn keine anderen Kosten da sind . Mancher muss inklusive Telefon/Strom/Versicherungen etc. dann mit 70-80Euro über den Monat kommen + bei 60% Kürzung eventuell einfach nur noch sterben ??

    • @Khaled Chaabouté:

      Geschwätzt? Was hätten sie denn sonst machen sollen?

  • Tja, bisher hats Verfassungsgericht auch nicht gejuckt...warum jetzt.....

    Was soll auch anderes dabei rumkommen als irgendein windelweicher Richterspruch , der äh nichts ändert - siehe "menschenwürdiges" existenzMINIMUM!

    Wundert mich nicht, wenn sehr reiche über sehr arme Menschen entscheiden!!

    Es ist immer das Gleiche, aber Hauptsache eine Demokratie und Rechtssprechung vorgaukeln.

  • Warum sollten Verfassungsrichter daran etwas ändern wollen? Die haben ja ihr gesichertes Auskommen.

    • @DR. ALFRED SCHWEINSTEIN:

      Leider könnte man richtig liegen mit der Vermutung, dass das BverG mit ihren roten Mäntelchen im derzeitigen politischen Lüftchen nie im Sinne der Hilfebdürftigen entscheiden wird...trotzdem sollte man es mit einer Flut von Verfassungsbeschwerden zu einer Entscheidung zwingen, damit das Volk endlich mal begreift, was hierzulande abläuft! Nicht einer dieser Halbgötter in Rot scheint noch "Cochones" in der Hose zu haben, denn sonst hätte längst einer von denen im stillen Kämmerlein eine wasserdichte Verfassungsbeschwerde verfasst, die einer Prüfung standhalten würde und diese anonym an jemanden weitergeleitet, der damit was anzufangen weiß...!

       

      Die unten stehende Antwort an Onkel "Dagobert1", bekannt aus fast allen Elo-Foren für seine Abneigung zu den kürzlichen Verfassungsbeschwerden, beschreibt so ziemlich genau, was ich genau meine:

       

      Zitat von dagobert1

       

      --- "Verfassungsrechtlich zumindest bedenklich ist auch die Neufassung des § 52 SGB II, der jetzt die Ausschnüffelung auch von Angehörigen erlaubt.

      Fassung § 52 SGB II a.F. bis 01.08.2016 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824)

       

      Wer das in seine Verfassungsbeschwerde mit aufnehmen will, sollte aber beachten dass diese Neuregelung nur Nicht-Leistungsbezieher betrifft, folglich also auch nur diese beschwerdebefugt sind.

      Die Leistungsbezieher selbst sind in diesem Punkt m.A.n. nicht beschwerdebefugt, da sich für sie nichts geändert hat...!" ---

       

      Meine Antwort darauf (genau seit dem wurde ich unsichtbar geschaltet in diesem Elo-Forum.org genannten Schrebergartenvereinsstammtisch ;0):