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„Freiheit zur Krankheit“

■ Verfassungsgericht verteidigt Rechte der psychisch Kranken

Freiburg (taz) – Psychisch Kranke dürfen nur dann mit sofortiger Wirkung in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen werden, wenn eine „erhebliche Gefahr“ der Eigen- oder Fremdgefährdung besteht. Dies entschied in einem gestern bekanntgemachten Beschluß das Bundesverfassungsgericht und gab damit der Klage eines Mannes aus Luckenwalde (Brandenburg) statt.

Der Mann glaubte schon seit 1964, daß man ihm Abhörwanzen in die Ohren eingepflanzt habe. Seine Nervenärztin schickte ihn 1996 zur HNO-Station der Uni- Klinik in Magdeburg. Dort sollten die Ohren einmal gründlich untersucht werden. Als der Mann dort jedoch erwähnte, er wolle mit dem Arzt „abrechnen“, der ihm die „Wanzen“ eingepflanzt habe, wurde er sofort in die geschlossene psychiatrische Abteilung der Uni- Klinik eingewiesen. Zwar schlossen die Ärzte eine Eigengefährdung aus und konnten auch eine Fremdgefährdung nicht feststellen, doch bestätigten die Gerichte in drei Instanzen den Beschluß zur sofortigen zwangsweisen Unterbringung. Begründung: Der Mann leide unter einer paranoiden Psychose und erkenne deshalb auch seine Behandlungsbedürftigkeit nicht. Sechs Wochen später wurde der Mann wieder entlassen.

Seine Verfassungsbeschwerde hatte jetzt aber Erfolg. Die sofortige zwangsweise Unterbringung sei hier „unverhältnismäßig“ gewesen, erklärte das höchste Gericht. Man hätte den Mann wenigstens bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung wieder nach Hause lassen müssen. Psychisch Kranken müsse in gewissen Grenzen die „Freiheit zur Krankheit“ belassen bleiben.(Az. 2 BvR 2270/96)

Christian Rath

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